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Regionalversammlung

Lt. Vereinbarung § 5

§ 5 Die Regionalversammlung

a. Die Regionalversammlung ist das oberste Beschlussorgan der Organisation. Sie ist ein gemeinsames Beratungs- und Koordinierungsorgan bei grenz­überschreitenden Angelegenheiten.

b. Die Regionalversammlung besteht aus 22 Mitgliedern, wovon jede Seite 11 Mit­glieder benennt. Für jedes Mitglied wird ein persönlicher Stellvertreter namentlich benannt. Im Verhinderungsfall benachrichtigt das Mitglied seinen Stellvertreter und das Regionskontor. Ferner können von jeder Seite 2 Beobachter (mit Rederecht, aber ohne Stimmrecht) zur Teilnahme an den Sitzungen der Regionalversammlung benannt werden. Jede Seite entscheidet selbst über die Entsendung ihrer Mitglieder und Beobachter.

c. Zu den Aufgaben der Regionalversammlung gehören insbesondere:

· Festlegung der grundsätzlichen Zielsetzung für die Tätigkeit der Organisation.

· Wahl eines Vorsitzenden und eines stell­ver­tretenden Vorsitzenden für eine Periode von zwei Jahren. Der Vor­sitzen­de und der stell­ver­tre­ten­de Vor­sitzende werden abwechselnd im Turnus der Wahlperiode jeweils von der deutschen oder der dänischen Seite gestellt.

· Einsetzen von Ausschüssen nach Bedarf, Benennung der Ausschussmitglieder sowie Wahl der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse aus der Mitte des jeweiligen Ausschusses auf Vorschlag der jeweiligen Partner. Für jedes Ausschussmitglied kann ein Stellvertreter namentlich benannt werden.

· Verabschiedung der Geschäftsordnung für die Tätigkeit der Regionalversammlung und anderer erforderlicher Richtlinien für die Tätigkeit der Organe der Organisation.

· Verabschiedung von Haushalt und Rechnungslegung der Orga­nisation.

· Beschlussfassung über größere Kooperationsprojekte und Billigung des Budgets für solche Projekte.

· Beratung und Beschlussfassung über den Jahresbericht und Berichterstattung über durch­geführte Tätigkeiten und Berichterstattung undeinzelne durch­geführte Projekte von größerer Bedeutung.

· Die Entscheidung über eine Änderung des Sitzes der Organisation vorbehaltlich des§ 8 Abs. a)

d. Die Regionalversammlung hält mindestens zweimal jährlich eine öffentliche Sitzung ab. Außerordentliche Sitzungen können jederzeit auf Initiative des Vor­standes oder auf Verlangen von mindestens 5 Mitgliedern der Regionalversammlung stattfinden.

e. Die Regionalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 16 Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, wobei grundsätzlich ein Konsens anzustreben ist. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Neinstimmen.Jedes Mitglied der Regionalversammlung hat eine Stimme. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen der Regionalversammlung.


Letzte Aktualisierung am 12-01-2010 Region Sønderjylland - Schleswig.

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