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Vereinbarung zur deutsch-dänischen Zusammenarbeit in der Region Sønderjylland–Schleswig Die Vereinbarung zur Errichtung der Region Sønderjylland-Schleswig vom 16.09.1997, geändert am 10.10.2002, 15.11.2006 und 29.04.2009 zwischen der Stadt Flensburg, dem Kreis Nordfriesland, dem Kreis Schleswig-Flensburg - auf der deutschen Seite - sowie dem Amt Sønderjylland – später Sønderborg Kommune, Aabenraa Kommune, Tønder Kommune, Haderslev Kommune und Region Syddanmark auf dänischer Seite - wird wie folgt neu gefasst. Die Stadt Flensburg, der Kreis Nordfriesland, der Kreis Schleswig-Flensburg - auf der deutschen Seite - und die Region Syddanmark, Aabenraa Kommune, Haderslev Kommune, Sønderborg Kommune und Tønder Kommune - auf der dänischen Seite - nachfolgend Vertragspartner genannt, treffen nach Beschlussfassung durch die jeweiligen Selbstverwaltungsorgane (Ratsversammlung der Stadt Flensburg, Kreistage Nordfriesland und Schleswig-Flensburg; die Kommunalvertretungen der Kommunen Aabenraa, Haderslev, Sønderborg und Tønder sowie der Regionsrat der Region Syddanmark) die folgende Vereinbarung. PräambelDie Partner bilden eine europäische Region, welche die Grundlage für eine intensive und langfristige Zusammenarbeit mit dem Zweck bildet, die Entwicklung in der gemeinsamen Grenzregion zu fördern sowie die Region im europäischen Beziehungsrahmen und im Verhältnis zu den angrenzenden Regionen zu stärken. Die Vereinbarung wird getroffen auf der Grundlage der Gleichberechtigung und der Achtung vor der besonderen kulturellen Eigenart und Selbständigkeit jeder Seite als Grundsätze für die Zusammenarbeit. Hieraus folgt, dass für Beschlüsse der Organisation möglichst ein Konsens anzustreben ist. Die Europäische Charta der Grenz- und grenzübergreifenden Regionen, die von der Arbeitsgemeinschaft Europäischer Grenzregionen am 7. Oktober 2004 beschlossen wurde, bildet die gedankliche Grundlage für Zusammenarbeit und Entwicklung in der Region. § 1Name - Sitz Die europäische Region umfasst das Gebiet der Stadt Flensburg, des Kreises Nordfriesland, des Kreises Schleswig-Flensburg und der Kommunen Aabenraa, Haderslev, Sønderborg und Tønder. Sie erhält die Bezeichnung Region Sønderjylland-Schleswig. Die Region hat ihren Sitz dort, wo das Sekretariat der Organisation untergebracht wird. § 2Ziel und Mittel Ziel der Zusammenarbeit ist es, die Entwicklung in der Region zu fördern und gleichzeitig nähere Kontakte zwischen der Bevölkerung, der Wirtschaft und den Verbänden auf beiden Seiten der Grenze herzustellen, sowie im übrigen die Zusammenarbeit über die Grenze zu intensivieren. Die Region wird im europäischen Beziehungsrahmen als Einheit auftreten. Mittel zur Erreichung dieses Zieles sind insbesondere: a)Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerung, einschließlich der Chancengleichheit der Geschlechter, insbesondere durch gemeinsame Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung, der Bildung und Ausbildung und der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit in der Region. b)Förderung der wirtschaftspolitischen und arbeitsmarktpolitischen Zusammenarbeit über die Grenze hinweg, Austausch von Wissen - auch auf technologischem Gebiet - und die Einrichtung von Informations-Systemen mit Daten aus der ganzen Region. c)Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kultur. d)Zusammenarbeit durch Kontakt und Austausch zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen, z.B. auf den Gebieten Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur, Sport und Jugend, in einer Art und Weise, die in besonderem Maße das gegenseitige Verständnis und das Wissen voneinander fördert. e)Förderung der Kenntnis der Sprache auf der anderen Seite der Grenze mit dem Ziel, dass jeder seine eigene Sprache anwenden kann und verstanden wird. f)Förderung der Zusammenarbeit im Bereich Gesundheit und Soziales.
g)Erhaltung und Verbesserung der Umwelt. h)Förderung der Entwicklung in den ländlichen Räumen. i)Ausbau und Anpassung der Infrastruktur an die besonderen Bedürfnisse des Grenz- und Regionalverkehrs. j)Entwicklung einer abgestimmten grenzüberschreitenden Raumplanung. k)Zusammenarbeit im Küstenschutz, beim Rettungswesen, sowie bei der Bekämpfung von Brand und den Folgen schwerer Katastrophenlagen. l)Beseitigung von Hindernissen und Barrieren in der Zusammenarbeit, einschließlich vonBeiträgen zur Lösung der besonderen Probleme der Grenzpendler. m)Förderung der Idee der europäischen Zusammenarbeit und der internationalen Verständigung. § 3Rechte und Pflichten 1.Jede Seite unterliegt der nationalen Gesetzgebung in ihrem eigenen Lande undrespektiert die rechtlichen Verhältnisse auf der anderen Seite. 2.Die Partner der Vereinbarung unterrichten sich gegenseitig über Maßnahmen und Initiativen, die grenzüberschreitende Bedeutung haben können. 3.Die Partner gewähren den Organisationen und Verbänden der Region im Rahmen der zur Verfügung stehenden Arbeitskapazität Zugang zum Dienstleistungs- und Informationsangebot des Sekretariats. § 4Die Organisation der Region -der Regionalversammlung -dem Vorstand -den Ausschüssen und Fachgruppen -dem Sekretariat § 5Die Regionalversammlung a.Die Regionalversammlung ist das oberste Beschlussorgan der Organisation. Sie ist ein gemeinsames Beratungs- und Koordinierungsorgan bei grenzüberschreitenden Angelegenheiten. b.Die Regionalversammlung besteht aus 22 Mitgliedern, wovon jede Seite 11 Mitglieder benennt. Für jedes Mitglied wird ein persönlicher Stellvertreter namentlich benannt. Im Verhinderungsfall benachrichtigt das Mitglied seinen Stellvertreter und das Regionskontor. Ferner können von jeder Seite 2 Beobachter (mit Rederecht, aber ohne Stimmrecht) zur Teilnahme an den Sitzungen der Regionalversammlung benannt werden. Jede Seite entscheidet selbst über die Entsendung ihrer Mitglieder und Beobachter. c.Zu den Aufgaben der Regionalversammlung gehören insbesondere: ·Festlegung der grundsätzlichen Zielsetzung für die Tätigkeit der Organisation. ·Wahl eines Vorsitzenden und eines stellvertretenden Vorsitzenden für eine Periode von zwei Jahren. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden abwechselnd im Turnus der Wahlperiode jeweils von der deutschen oder der dänischen Seite gestellt. ·Einsetzen von Ausschüssen nach Bedarf, Benennung der Ausschussmitglieder sowie Wahl der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse aus der Mitte des jeweiligen Ausschusses auf Vorschlag der jeweiligen Partner. Für jedes Ausschussmitglied kann ein Stellvertreter namentlich benannt werden. ·Verabschiedung der Geschäftsordnung für die Tätigkeit der Regionalversammlung und anderer erforderlicher Richtlinien für die Tätigkeit der Organe der Organisation. ·Verabschiedung von Haushalt und Rechnungslegung der Organisation. ·Beschlussfassung über größere Kooperationsprojekte und Billigung des Budgets für solche Projekte. ·Beratung und Beschlussfassung über den Jahresbericht und Berichterstattung über durchgeführte Tätigkeiten und Berichterstattung undeinzelne durchgeführte Projekte von größerer Bedeutung. ·Die Entscheidung über eine Änderung des Sitzes der Organisation vorbehaltlich des§ 8 Abs. a) d.Die Regionalversammlung hält mindestens zweimal jährlich eine öffentliche Sitzung ab. Außerordentliche Sitzungen können jederzeit auf Initiative des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens 5 Mitgliedern der Regionalversammlung stattfinden. e.Die Regionalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 16 Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, wobei grundsätzlich ein Konsens anzustreben ist. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Neinstimmen.Jedes Mitglied der Regionalversammlung hat eine Stimme. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen der Regionalversammlung. § 6Vorstand a)Der Vorstand besteht aus 8 Mitgliedern. Der Vorsitzende der Regionalversammlung ist gleichzeitig der Vorsitzende des Vorstandes, der stellvertretende Vorsitzende gleichzeitig stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes. Jede Partnerverwaltung benennt ein Vorstandsmitglied sowie einen Vertreter im Verhinderungsfall. Die Vertretung soll Mitglied oder stellvertretendes Mitglied der Regionalversammlung sein. Die Mitglieder behalten ihr Amt, bis die jeweiligen Nachfolger durch die deutsche und dänische Seite benannt sind. Im Verhinderungsfall benachrichtigt das Mitglied seinen Stellvertreter und das Regionskontor. b)Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere: ·Vertretung der Region Sønderjylland-Schleswig nach außen. ·Entscheidungen, soweit sie nicht der Regionalversammlung vorbehalten sind. ·Vorbereitung und Vorlage von Beschlussangelegenheiten für die Regionalversammlung. ·Ausführung von Beschlüssen, welche die Regionalversammlung gefasst hat. ·Lenkung, Beratung sowie Förderung des Sekretariates, insbesondere Genehmigung und Überwachung der Einhaltung des Handlungsplans. ·Einsetzung von Fachgruppen für spezielle Aufgaben oder als Dialogforen, die in erster Linie aus Fachleuten bestehen. ·Verabschiedung einer Geschäftsordnung. c)Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 5 Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, wobei grundsätzlich ein Konsens anzustreben ist. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Neinstimmen. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes. d)Der Vorstand tritt bei Angelegenheiten von größerer Bedeutung durch seinen Vorsitz (Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender) auf. Entscheidungen über Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung stimmt der Vorsitz miteinander ab. § 7Ausschüsse a)Zur dauerhaften Wahrnehmung bestimmter Aufgaben werden Ausschüsse eingesetzt.Darüber hinaus ist die Einsetzung von Fachgruppen für spezielle Aufgaben oder als Dialogforen möglich, die in erster Linie aus Fachleuten bestehen. b)In jedem Ausschuss sollten mindestens 4 der AusschussmitgliederMitglieder der Regionalversammlung sein. Die Größe der Ausschüsse sollte 10 Mitglieder nicht übersteigen. Die Bestellung von Stellvertretern ist möglich. c)In die Ausschüsse und Fachgruppen sollen Fachleute und Vertreter einschlägiger Interessengruppen oder Institutionen berufen werden. Gäste (Ausschussvorsitzende der Gebietskörperschaften, relevante Fachverwaltungen oder Institutionen) können an Sitzungen der Ausschüsse nach Rücksprache mit dem Regionskontor teilnehmen. d)Die Ausschüsse geben Empfehlungen zu den ihnen übertragenen Themenfeldern ab. e)Mitglieder behalten ihr Amt, bis die Nachfolge durch die Regionalversammlung bestätigt wurde. § 8Sekretariat a)Es wird ein Sekretariat für die Organisation eingerichtet, das seinen Sitz auf der dänischen Seite hat. b)Dem Sekretariat obliegt die laufende Verwaltung der Organisation einschließlich der Vorbereitung, Planung und der Nachbereitung der Sitzungen der Regionalversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse und Fachgruppen. c)Die Geschäftsführung entwirft einen einjährigen Handlungsplan. § 9Finanzen Die Ausgaben der Organisation werden nach Abzug von Zuschüssen Dritter von der deutschen und der dänischen Seite je zur Hälfte getragen. Alle Seiten haben vollen Zugang zu allen Informationen über die Finanzen der Organisation.
§ 10Schlussbestimmungen 1. Änderungen dieser Vereinbarung können nur schriftlich in Übereinstimmung zwischen den Partnern der Vereinbarung vorgenommen werden. 2. Die Regionalversammlung muss in Fünfjahresabständen die Erreichung der Ziele dieser Vereinbarung und die Weiterentwicklung der Region grundsätzlich beurteilen und hierbei prüfen, ob sie den Partnern eine Änderung dieser Vereinbarung vorschlagen will. 3. Die Vereinbarung wird mit Rücksicht auf die langfristige Zielsetzung in der Präambel auf unbestimmte Zeit getroffen. 4. Die Vereinbarung wird aufgelöst, wenn die deutsche oder die dänische Seite mitteilt, dass sie die Vereinbarung aufheben möchte. Die Kündigungsfrist beträgt 12 Monate zum Jahresende. Die Abwicklung obliegt dem Vorstand. 5.Die vorliegende Vereinbarung wird zur Unterschrift auf deutsch und dänisch in acht Exemplaren ausgefertigt. Beide Fassungen gelten gleichermaßen. 6.Die Bezeichnungen in dieser Vereinbarung gelten für Frauen und 7.Die veränderte Vereinbarung tritt am 29. April 2009 in Kraft.
Padborg, den 18. Juni 2009
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Letzte Aktualisierung am 01-07-2009 Region Sønderjylland - Schleswig.
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