Erwerbsminderungsrente in Deutschland und Dänemark
Erwerbsminderungsrente in Deutschland
Erwerbsminderungsrente in Dänemark
Erwerbsminderungsrenten für Grenzpendler
Erwerbsminderungsrente in Deutschland
Die deutsche Rentenversicherung leistet eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, abhängig vom Umfang, in dem ein Arbeitnehmer noch arbeiten kann. Hierbei werden Einzelfallprüfungen entsprechend der geltenden Bestimmungen durchgeführt. Die Bestimmungen sind sehr kompliziert und umfangreich und sollen hier nur ganz allgemein dargestellt sein.
Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung setzt z.B. voraus, dass man auf nicht absehbare Zeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als drei Stunden arbeiten kann. Bei der Beurteilung dieses Kriteriums gelten alleine die deutschen Kriterien.
Man muss insgesamt mindestens 5 Jahre versichert gewesen sein und innerhalb der letzten drei Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalles mindestens drei Jahre Beitrag gezahlt haben. Hier gelten Sonderregeln für Arbeitsunfälle. Weitere Sonderbestimmungen gibt es z.B. für Menschen mit Behinderungsgrad oder Arbeitslose und andere.
Wer in diese Situation kommt, muss sich unbedingt beraten lassen. Dies kann bei der deutschen Rentenversicherung geschehen, oder als Mitglied einer der deutschen Sozialverbände auch bei diesen.
Die deutsche Erwerbsminderungsrente wird automatisch auf eine Altersrente umgestellt, wenn man das Rentenalter erreicht hat.
Erwerbsminderungsrente in Dänemark
Die dänische Førtidspension wird denen zuerkannt, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und deren Gesundheitszustand so sehr beeinträchtigt ist, dass sie nicht mehr in einem normalen Arbeitsverhältnis oder einem „Fleksjob" (besondere dänische Form eines Arbeitsverhältnisses mit besonderer Rücksichtnahme auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Mitarbeiters) arbeiten können. Hat man das 40. Lebensjahr nicht vollendet, kann nur in Ausnahmefälle eine Erwerbsminderungsrente zuerkannt werden.
Eine Erwerbsminderungsrente, dänisch „førtidspension", kann nicht zuerkannt werden, wenn man nur für eine bestimmte, auch längere, Periode, arbeitsunfähig ist oder die Arbeitsfähigkeit durch weitere Behandlung oder andere aktivierende Maßnahmen wiederhergestellt werden kann.
Es gelten allein die dänischen Regeln zur Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit.
Erwerbsminderungsrenten für Grenzpendler
Grenzpendler beantragen eine Erwerbsminderungsrente in der Regel im Wohnland oder in dem Land, in dem sie zuletzt versichert sind oder waren. Das Antragsdatum in einem Land gilt auch als Antragsdatum in allen anderen beteiligten Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Die antragsannehmende Behörde setzt das Koordinierungsverfahren mit dem jeweiligen anderen Träger in Gang. Dies ist entweder die deutsche Rentenversicherung oder Udbetaling Danmark International Pension. Es erfolgt eine gegenseitige Anerkennung der Versicherungsjahre wenn es darum geht, die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen. Dies geschieht mittels amtlich festgelegter Dokumente.
Der Grenzpendler muss bedenken, dass sich die Kriterien für die dänische und die deutsche Erwerbsminderungsrente enorm unterscheiden. Die Sozialversicherung ist in der EU allein Angelegenheit der Mitgliedsstaaten und nicht harmonisiert, sondern nur „koordiniert". Es ist nicht ungewöhnlich, dass die Rente aus einem Land zuerkannt wird und aus dem anderen nicht.
Dies kann zu beträchtlichen finanziellen Einbußen führen, wenn z.B. das Land, aus dem man einen großen Teil seiner Rente zu erwarten hat, gerade nicht die Rente gewährt.
Weitere Informationen unter:
www.deutsche-rentenversicherung.de
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