Besteuerung bei Arbeit im Homeoffice
Hintergrund
Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Dänemark aus dem Jahr 1996 werden Arbeitseinkommen grundsätzlich in dem Land besteuert, in dem die Arbeit ausgeführt wird. Einige wenige Ausnahmen hiervon gelten für bestimmte Personengruppen. So versteuern Angestellte öffentlicher Arbeitgeber ihr Einkommen im Quellenstaat, sofern diese die Staatsbürgerschaft des Quellenstaates besitzen.
Die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie haben sowohl auf deutscher, als auch auf dänischer Seite zu einer verstärkten Nutzung von Arbeit im Homeoffice geführt. Hier ist es unerheblich, ob diese behördlich angeordnet oder aufgrund der Disposition des Arbeitgebers durchgeführt wurde. Wurden oder sind Grenzpendler hiervon betroffen, gelten hinsichtlich der Besteuerung die allgemeinen Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens.
Dies führt für viele Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber zu neuen Verwaltungserfordernissen, die im Folgenden beschrieben werden.
Für Arbeitnehmer, die schon immer in beiden Ländern gearbeitet haben, ändert sich in der Praxis nichts.
Anzahl der Arbeitstage entscheidend
Ob und welcher Anteil des Lohns/Gehalts in einem Land besteuert werden kann, richtet sich nach dem Anteil, der in diesem Land geleisteten Arbeit. Die physische Ausführung ist hier entscheidend und individuell zu ermitteln.
Da oftmals erst zum Jahresende alle Zahlen ermittelt werden können und die Entwicklung der Arbeit von zu Hause aus dynamisch ist, sollte man für sich die Verteilung der Arbeitstage festhalten.
Ermittlung der Arbeitstage nach Auskunft der deutschen Steuerbehörden:
Grundlage für die Berechnung des steuerfreien Arbeitslohnes ist die Zahl der tatsächlichen Arbeitstage. Krankheits- oder Urlaubstage zählen nicht dazu. Die Krankheits- und Urlaubstage werden vorab herausgerechnet und die übrigen Tage, an denen die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde, in das Verhältnis Ausland/Inland gesetzt. (Siehe auch Schreiben des BMF vom 03.05.2018 Randziffern 196 – 205).
Ermittlung der Arbeitstage nach Auskunft der dänischen Steuerbehörde:
Die dänische Steuerbehörde teilt mit, dass die Ermittlung der Arbeitstage sich nach den Grundprinzipien zur 183-Tage-Regel richtet. Das entspricht der deutschen Ermittlungsmethode.
Das Verfahren im Einzelnen
Grenzpendler mit Anstellung in Dänemark und deutschem Wohnsitz
Neben dem Festhalten der Arbeitstage in Deutschland wird empfohlen, gemeinsam mit dem Arbeitgeber die steuerliche Aufteilung des Einkommens durchzuführen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den nicht in Dänemark steuerbaren Anteil über die einschlägigen Systeme an die Steuerbehörde zu melden. Im System eIndkomst meldet der Arbeitgeber beitragspflichtige Einkommen in Feld 13, nicht beitragspflichtige Einkommen in Feld 14. Die Steuerbehörde sendet eine Kontrollmitteilung über die Einkommen an die deutschen Steuerbehörden.
Auf dieser Grundlage erstellt der Arbeitnehmer – wie sonst auch – eine Steuererklärung und erhält einen Steuerbescheid, der dann in Deutschland in die deutsche Erklärung einfließt. Das in Deutschland zu versteuernde Einkommen wird dann nach deutschem Recht in Deutschland besteuert.
Im Ergebnis werden die meisten Arbeitnehmer eine Rückzahlung der zuviel gezahlten dänischen Steuern erwarten können und eine Nachzahlung der bislang noch nicht geleisteten Steuern in Deutschland. Sofern sich die Arbeit im Wohnland allein aufgrund der pandemiebedingten Maßnahmen und somit nicht um eine wiederkehrende Ausübung der Arbeit im Wohnland handelt, sind keine Vorauszahlungen an die deutschen Steuerbehörden zu erwarten.
Grenzpendler mit Anstellung in Deutschland und dänischem Wohnsitz
Neben dem Festhalten der Arbeitstage in Dänemark wird empfohlen, gemeinsam mit dem Arbeitgeber die steuerliche Aufteilung des Einkommens durchzuführen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den nicht in Deutschland steuerbaren Anteil über die einschlägigen Systeme an die Steuerbehörde zu melden. Auf dieser Grundlage erstellt der Arbeitnehmer – wie ansonsten auch – eine Steuererklärung und erhält einen Steuerbescheid, der dann in Dänemark in die dänische Erklärung einfließt. Das in Dänemark zu versteuernde Einkommen wird dann nach dänischem Recht in Dänemark besteuert.
Im Ergebnis werden die meisten Arbeitnehmer eine Rückzahlung der zuviel gezahlten deutschen Steuern erwarten können und eine Nachzahlung der bislang noch nicht geleisteten Steuern in Dänemark. Sofern sich die Arbeit im Wohnland allein aufgrund der pandemiebedingten Maßnahmen und somit nicht um eine wiederkehrende Ausübung der Arbeit im Wohnland handelt, sind keine Vorauszahlungen an die dänische Steuerbehörden zu erwarten.
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