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Drittstaatsangehörige müssen aufpassen - Keine Freizügigkeit


19.08.2025


Die von vielen Bürger*innen in der deutsch-dänischen Grenzregion genutzte Freizügigkeit in der Europäischen Union – bspw. für Arbeitnehmer, Selbständige oder Rentner usw. nach EU-Recht, steht nur Bürger*innen zu, die die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaates oder EFTA-Staates (Norwegen, Island und Liechtenstein) besitzen. Aufgrund des Rechtsvorbehaltes bei der Anwendung von EU-Recht gegenüber Drittstaatsangehörigen seitens Dänemarks fallen Bürger*innen mit einer Staatsangehörigkeit eines Staates außerhalb der EU/EFTA unter andere bzw. nationale Rechtsvorschriften und haben somit bis auf wenige Ausnahmen keine Aufenthaltsrechte nach EU-Recht und sind von der Koordinierung der sozialen Sicherung EU-Recht abgeschnitten.

In der Praxis bedeutet dies, dass Angehörige von Drittstaaten in der deutsch-dänischen Grenzregion nicht als Grenzpendler arbeiten können, selbst wenn Sie Steuern zahlen oder eine Arbeitserlaubnis in Dänemark erhalten, da keine Soziale Sicherung besteht. Gleiches gilt für Umzügler, die Ihre Arbeit im ehemaligen Wohnland behalten und so zu Grenzpendlern werden.

Auch Drittstaatsangehörige, die im Nachbarland einer selbständigen Tätigkeit nachgehen, müssen sich im Vorfeld sehr intensiv mit den Fragen der sozialen Sicherung befassen, um Deckungslücken zu vermeiden.

Eine individuelle Beratung vor Umzug oder Beschäftigungsaufnahme ist dringend zu empfehlen. Sollte bereits ein Umzug oder eine Arbeitsaufnahme geschehen sein, steht das Regionskontor & Infocenter ebenfalls für eine individuelle Beratung zur Verfügung.