Vermummungsverbot
Inhalt
In Deutschland ergibt sich ein Vermummungsverbot aus der Gestzgebung nur für Versammlungen und Aufzüge. Genau wie in Dänemark sind die Bedeckung des Gesichtes zum Zwecke der Verhinderung der Identitätsfeststellung sowie das Mitführen von dazu geeigneten Bekleidungsstücken verboten.
Zusätzlich greift § 23 StVO (Straßenverkehrsordnung) der besagt:
Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Natürlich gilt dies nicht für Schutzhelme und Schutzbekleidung für Krafträder.
Quelle: Versammlungsgesetz § 17a
Straßenverkehrsordnung § 23 (StVO)
News
11.05.2026
Regionskontor & Infocenter am 14.und 15.05. geschlossen
06.05.2026
Europe Direct Sønderjylland-Schleswig lädt ein
21.04.2026
App gut angekommen
ältere Meldungen
Newsletter Pendlerinfo
Hier finden Sie unsere Newsletter und die Newsletter-AnmeldungNewsletter Regionsinfo
Hier finden Sie unsere Newsletter und die Newsletter-AnmeldungRegion Sønderjylland-Schleswig
Information zu der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit finden Sie auf www.region.de
