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BAföG in Deutschland an ausländische Staatsbürger

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz - BaföG - hat die Aufgabe, die finanziellen Belastungen einer Ausbildung, ob an Abendschulen, höheren Fachschulen oder Universitäten, auszugleichen.

Wer hat Anspruch auf Leistungen
Persönliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausbildungsförderung sind grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit, Eignung und ein bestimmtes Höchstalter.

BAföG ist abhängig vom Einkommen der Eltern. Die Berechnung ist kompliziert.

Staatsangehörigkeit

Ausbildungsförderung wird zunächst Deutschen geleistet. Daneben erhalten bestimmte ausländische Auszubildende Förderung, wenn z.B. ein Elternteil bzw. der Ehegatte Deutscher oder der Auszubildende Asylberechtigter, aufgenommener Flüchtling oder Heimatloser ist. In weitem Umfang sind auch Auszubildende aus EU-Mitgliedstaaten mit inländischem Wohnsitz in den Förderungsbereich des BAföG einbezogen. Anderen Ausländern wird im Regelfall Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie oder zumindest ein Elternteil vor Beginn der Ausbildung fünf bzw. drei Jahre in Deutschland erwerbstätig waren.

Eignung
Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dies wird im Allgemeinen angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder am Praktikum teilnimmt. Bei Studierenden an höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen ist es erforderlich, dass sie mit Beginn des fünften Fachsemesters Eignungsnachweise vorlegen. Schreiben Ausbildungs- und Prüfungsordnungen Zwischenprüfungen vor dem dritten Semester vor, ist die Förderung auch im dritten und vierten Semester von der Vorlage entsprechender Nachweise abhängig.

Alter 
Schülerinnen, Schüler und Studierende können grundsätzlich nur gefördert werden, wenn sie die Ausbildung, für die sie Förderung beantragen, vor Vollendung des 30. Lebensjahres beginnen. Wer nach Vollendung des 30. Lebensjahres eine Ausbildung beginnt, erhält nur in besonderen Ausnahmefällen Ausbildungsförderung.

Wird eine Ausbildung im Ausland gefördert?
Für eine Ausbildung im Ausland wird Förderung beim Vorliegen besonderer Voraussetzungen gewährt:

Innerhalb der Europäischen Union kann eine Ausbildung bis zum Erwerb des ausländischen Ausbildungsabschlusses gefördert werden, wenn der Auszubildende die Ausbildung nach einer mindestens einjährigen, inländischen Ausbildungsphase im Ausland fortsetzt.

Auslandsaufenthalte im Rahmen einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen einer inländischen und ausländischen Ausbildungsstätte können unabhängig von einer einjährigen Ausbildungsphase im Inland für die jeweilige Dauer der Auslandsausbildung gefördert werden.

Auslandsausbildungen, die im Rahmen einer Inlandsausbildung außerhalb der EU durchgeführt werden, sind für die Dauer von einem Jahr bzw. bei Vorliegen besonderer Gründe für maximal zweieinhalb Jahre förderungsfähig.

Stets erforderlich sind ausreichende Kenntnisse der Unterrichts- und Landessprache.

Eine Auslandsausbildung kann außerdem nur gefördert werden, wenn

  • die Ausbildung im Ausland nach dem Ausbildungsstand förderlich ist (d.h. regelmäßig Grundkenntnisse in einem mindestens einjährigen Studium im Inland erworben wurden) und mindestens teilweise auf die Inlandsausbildung angerechnet werden kann, und
  • der Auslandsaufenthalt mindestens sechs Monate oder ein Semester bzw. zwölf Wochen (Praktikum, Studium in Rahmen einer Hochschulkooperation) dauert.


Gefördert werden kann der Besuch von Ausbildungsstätten, die den Gymnasien ab Klasse 11, höheren Fachschulen, Akademien, Hochschulen oder bestimmten Berufsfachschulklassen gleichwertig sind, jedoch nicht der Besuch anderer Ausbildungsstättenarten wie z.B Abendgymnasien, Fachschulklassen und Berufsaufbauschulen. Gymnasiasten aus Bundesländern, in denen das Abitur nach zwölf Schuljahren erworben wird, sowie Gymnasiasten, die ihr Abitur aufgrund landesrechtlicher Sonderregelungen schon nach zwölf Schuljahren erwerben, können auch Förderung für einen Auslandsaufenthalt in der Klasse 10 erhalten.

Ein Auslandspraktikum im Rahmen eines Studiums mit einer Mindestdauer von zwölf Wochen kann gefördert werden, wenn es für die Durchführung der Ausbildung erforderlich und in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Außerdem muss das Praktikum im Ausland nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und die Ausbildungsstätte bzw. die zuständige Prüfungsstelle muss anerkennen, dass die Praktikantenstelle den Anforderungen der Prüfungsanordnung genügt. Praktika außerhalb Europas werden nur gefördert, wenn sie besonders förderlich sind.

Vollständig im Ausland durchgeführte Ausbildungen können nicht gefördert werden.

Eine Ausnahme besteht nur

  • für deutsche Auszubildende und Auszubildende aus EU-Mitgliedstaaten, die täglich von ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte besuchen und ihre gesamte Ausbildung dort absolvieren (Grenzpendler);
  • für deutsche Auszubildende mit ständigem Wohnsitz im Ausland (Auslandsdeutsche) denen ausnahmsweise nicht zugemutet werden kann, ihre Ausbildung in Deutschland durchzuführen (z.B. minderjährige Schülerinnen oder Schüler).

Ausbildungsförderung für eine vollständige Ausbildung im Ausland wird auch Deutschen geleistet, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und der dänischen Minderheit angehören, wenn sie eine in Dänemark gelegene Ausbildungsstätte besuchen und die Ausbildung im Inland nicht durchgeführt werden kann. Durch den Anspruch dieser Personengruppe auf dänisches SU dürfte dieser Fall eine absolute Ausnahme darstellen.

Die Anträge sind in jedem Fall mindestens sechs Monate vor Beginn des Ausbildungsabschnitts zu stellen.

Steuern
Die Leistungen nach dem BAföG sind steuerfrei.

Weitere Informationen gibt es hier:

www.bafög.de

 

 

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