OK

Diese Website verwendet ausschließlich funktionsnotwendige Cookies.
Weitere Hinweise zum Datenschutz auf dieser Seite

Das dänische Messergesetz

Im Gegensatz zu Deutschland hat Dänemark ein sehr restriktives Messergesetz.

In § 1 heißt es: Messer und Blankwaffen dürfen an öffentlich zugänglichen Stellen, in Ausbildungsinstitutionen, in Jugendclubs, in Freizeiteinrichtungen o.ä. nicht mitgeführt oder gar besessen werden, es sei denn dies geschieht aus Gründen der Jagd, Sportfischerei, Sport oder anderen anerkennungswürdigen Gründen, die nicht näher benannt sind.

Normalerweise ist für den Erwerb, den Besitz oder das Führen von Messern und Blankwaffen mit einer Klingenlänge über 12 cm die Genehmigung der Polizei einzuholen. Dies ist nicht notwendig, wenn das Messer oder die Blankwaffe nur zu einem anerkennungswürdigen Zweck nach §1 erworben, besessen oder geführt wird.

Aufgrund der oben genannten Regeln muss man grundsätzlich davon abraten, ein Messer in der Tasche oder im Auto mitzuführen, weder ein kleines Schweizer Taschenmesser noch ein Multitool oder Teppichbodenmesser oder irgendwas anderes, was man im weitesten Sinne als Messer oder Blankwaffe definieren könnte.

Anerkennungswürdige Gründe können sein: Jagd, Sportfischerei, Sport, Camping, Outdooraktivitäten, Wandertouren o.ä., die Liste ist weder garantiert noch vollständig.

Es wird empfohlen, auf dem Weg von und zu einem anerkennungswürdigen Vorhaben nicht anzuhalten, z.B. zwecks Restaurantbesuch zum Einkaufen oder aus anderen Gründen.

Bei Zuwiderhandlung drohen Geldstrafe und Gefängnis bis zu 4 Monaten, in schweren Fällen bis zu 2 Jahre.

Region Sønderjylland - Schleswig | Lyren 1 | 6330 Padborg | Danmark | Tel. +45 74 67 05 01 | infocenter@region.dk | sikkerpost.region@region.dk
Telefonzeiten/Terminvereinbarung: Montag-Donnerstag von 8.00-16.30 und Freitags von 8.00-15.00 Uhr