Kinderkrankengeld
Regeln in Deutschland
Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer ein Recht auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsverpflichtung aus wichtigem Grund, wenn die Zeit der Abwesenheit unerheblich ist. Die allgemeine Rechtssprechung geht hier von einem Anhaltswert von 5 Tagen pro Jahr aus. Allgemeine Rechtsgrundlage ist der § 616 BGB, der jedoch in keinem Punkt konkret wird. Dies gilt auch für die Erkrankung eines Kindes, wenn sich sonst niemand im Haushalt befindet, der das Kind pflegen kann. Es ist jedoch zulässig, dass die Tarifparteien diesen Paragraphen im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag ausschließen. Ist dieser nicht ausdrücklich ausgeschlossen, hat man als Arbeitnehmer den Anspruch.
Immer wenn der Arbeitgeber keinen Lohn zahlt während einer Freistellung bei Erkrankung des Kindes, zahlt die gesetzliche Krankenversicherung Krankengeld wie bei einer Erkrankung des Arbeitnehmers selbst. Dies ist in § 45 SGB V geregelt.
Voraussetzungen: Mutter oder Vater müssen wegen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes mit der Arbeit aussetzen, der Arbeitgeber zahlt für diese Zeit das Gehalt nicht weiter, das Kind ist jünger als 12 Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen, andere, zum Haushalt gehörende Angehörige, können das Kind nicht versorgen. Es muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden.
Kinderkrankengeld wird für jedes versicherte Kind für bis zu 15 Arbeitstage im Jahr (Alleinerziehende bis zu 30 Arbeitstage), pro Elternteil maximal bis zu 35 Arbeitstage im Jahr (Alleinerziehende bis zu 70 Arbeitstage) gezahlt. Für schwerstkranke Kinder mit einer begrenzten Lebenserwartung von wenigen Wochen oder Monaten besteht der Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld unbegrenzt.
Regeln für Grenzpendler
Spezielle Regeln für Grenzgänger mit Wohnsitz in Dänemark
Dänische Grenzpendler sind in Deutschland krankenversichert, für sie gelten die Regeln in Deutschland. Für den Bezug von Kinderkrankengeld von der Krankenkasse muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Dies sind dänische Ärzte nicht gewohnt, hier muss man auf eine Bescheinigung drängen. Oft bekommt man in Dänemark gar nicht die Möglichkeit, das Kind am Tag der Erkrankung vorzustellen. Auch hier sollte man unter Hinweis auf die Situation darauf drängen, vorstellig werden zu können. Wenn es hier zu Problemen kommt, muss man sich umgehend mit der deutschen Krankenkasse in Verbindung setzen und um Hilfe bitten.
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