Corona - Auswirkungen auf Steuer und Sozialversicherung (28.11.2022)
Besteuerung bei Arbeiten im Homeoffice
Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Dänemark werden Arbeitseinkommen grundsätzlich in dem Land besteuert, in dem die Arbeit ausgeführt wird. Einige wenige Ausnahmen hiervon gelten für bestimmte Personengruppen.
Die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie haben sowohl auf deutscher, als auch auf dänischer Seite der Grenze dazu geführt, dass mehr Personen im Homeoffice arbeiten.
Durch die Arbeit im Homeoffice wird eine Besteuerung eines Teils des Gehaltes im Wohnland erforderlich. Hierbei ist es unerheblich, ob die Arbeit im Homeoffice behördlich oder durch den Arbeitgeber angeordnet wurde. Waren oder sind Grenzpendler von Arbeit im Homeoffice betroffen, gelten hinsichtlich der Besteuerung die allgemeinen Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens.
Für Arbeitnehmer, die schon immer in zwei Ländern gearbeitet haben, ändert sich in der Praxis nichts.
Für die Besteuerung des Gehaltes im jeweiligen Land ist die Anzahl der Arbeitstage entscheidend.
Welcher Teil des Gehalts im Wohn- bzw. Arbeitsland zu versteuern ist, richtet sich nach dem Anteil der Arbeitstage die in dem jeweiligen Land geleistet wurden. Die physische Ausführung der Arbeit ist hier entscheidend.
Grundlage für die Berechnung ist die Zahl der tatsächlichen Arbeitstage. Krankheits- oder Urlaubstage zählen nicht dazu. Die Krankheits- und Urlaubstage werden vorab herausgerechnet und die übrigen Tage, an denen die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde, auf das Arbeits- und das Wohnland verteilt.
Beim Anklicken des Links unter diesem Text gelangen Sie auf die Homepage der dänischen Steuerbehörde, mit einer Anleitung zur Homeofficebesteuerung für Arbeitnehmer auf dem privaten Arbeitsmark in dänischer Sprache.
Privatansat grænsependler mellem Danmark og Tyskland
Für öffentliche Angestellte können andere Regeln bei der Homepofficebesteuerung gelten. Bitte informieren Sie sich vorab, welche Regeln für Sie gelten.
Beim Anklicken des Links unter diesem Text gelangen Sie auf die Homepage der dänischen Steuerbehörde, mit einer Anleitung zur Homeofficebesteuerung für öffentliche Angestellte in dänischer Sprache.
Offentligt ansat grænsependler
Zum 15. März werden die digitalen Steuerakten der dänischen Steuerbehörde Skattestyrelsen zugänglich. Ab diesem Tag kann man auch seine Angaben zur Steuer online abgeben. Da pandemiebedingt keine Informationsveranstaltung möglich ist, werden hierzu Informationsmaterialien auf www.pendlerinfo.org veröffentlicht.
Gleichzeitig besteht das Angebot für Grenzpendler aus Deutschland, einen direkten Telefontermin mit der Behörde zu vereinbaren. Das Regionskontor & Infocenter vergibt die Termine unter der Telefonnummer 0045 74670501.
Sozialversicherung bei Homeoffice
Aufgrund von Covid-19 und des damit einhergehenden Arbeitens im Homeoffice hatte die EU-Kommission Sonderregeln zur Sozialversicherung empfohlen, der die Mitgliedsstaaten gefolgt sind. Es wurden somit in vielen EU-Mitgliedstaaten Sonderregeln eingeführt, die beinhalten, dass die anwendbaren Rechtsvorschriften zur Sozialversicherung sich nicht ändern, wenn die Arbeit im Homeoffice allein Covid-19 geschuldet ist.
Bei Arbeitsverhältnissen, für die eine Entscheidung PD A1 aufgrund Arbeitens in mehreren Mitgliedsstaaten bereits vor Covid-19 ausgestellt wurde, sollte sich ebenfalls nichts ändern, wenn Änderungen des Arbeitsmusters allein Covid-19 geschuldet waren.
Die sogenannte 25%-Regel in Bezug auf die soziale Sicherung, bei der eine physische Ausführung der Arbeit im Wohnland von mehr als 25% der Gesamttätigkeit zu einer Änderung der in Bezug auf das Sozialversicherungsland und somit die Beitragspflicht führen kann, kommt hier somit nicht zum Tragen.
Bei nicht Covid-19-bedingtem Homeoffice ist immer eine Entscheidung über die soziale Sicherung, der sogenannte PD A1 einzuholen. Diese stellt die zuständige Behörde im Wohnland aus (in Dänemark Udbetaling Danmark- International social sikring (kurz ISOS) und in Deutschland die DVKA).
Auch Deutschland und Dänemark sind der Empfehlung der EU-Kommission zunächst gefolgt. Hier zeichnen sich jedoch unterschiedliche Herangehendweisen seit dem 30.06.2022 ab.
Deutschland
Die DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland) hat auf Ihrer Internetseite bekanntgegeben, dass die während der Coronakrise durchgeführte Arbeit im Homeoffice keine Auswirkung auf die Zuständigkeit bei der Sozialversicherung haben werden. Grenzpendler und ihre Arbeitgeber erwarten somit keine Änderungen im Hinblick auf die soziale Sicherung bei Arbeiten im Homeoffice im Wohnland aufgrund von Covid-19.
Diese Regelung sollte am 31.12.2022 auslaufen, wurde aber erneut verlängert und gilt nun bis 30.06.2023 in Deutschland. Ab dann gelten die allgemeinen Vorschriften des Artikel 13 der europäischen Verordnung 883/2004, wonach man im Wohnland sozialversichert wird, wenn man mindestens 25% der Arbeitszeit im Wohnland arbeitet.
Die Sonderregelung aufgrund von Covid-19 gilt nicht für Neuverträge.
Quelle: https://www.dvka.de/de/arbeitgeber_arbeitnehmer/coronaav.html
Dänemark
Udbetaling Danmark - International Social Sikring (kurz ISOS) als zuständige Behörde in Dänemark, betrachtet Homeoffice aufgrund von Covid-19 und die Notwendigkeit der damit einhergehenden Sonderregeln in Bezug auf die soziale Sicherung, seit dem 30.06.2022 als eher unwahrscheinlich aufgrund der aktuellen Entwicklung des Infektionsgeschehens. Die Behörde erkennt jedoch die Verlängerung der Sonderregeln in anderen EU-Mitgliedsstaaten (z.B. Deutschland) an. Sollte trotzdem Covid-19-bedingtes Homeoffice in vorliegen, ist es ratsam eine Dokumentation hierfür (z.B. Bescheinigung des Arbeitgebers) für den Fall einer Nachweisforderung durch Udbetaling Danmark - International Social Sikring (ISOS) im Rahmen der Sachbearbeitung des PD A1, vorzuhalten. Eine Übergangsfrist, wie von der EU-Kommission vorgeschlagen, ist in Dänemark laut der zuständigen Behörde nicht vorgesehen.
Für den Fall, dass Covid-19-bedingtes Homeoffice im Einzelfall nicht dokumentiert werden kann gelten bei Entscheidungen zur sozialen Sicherung (PD A1), für Personen mit Wohnsitz in Dänemark, durch Udbetaling Danmark - International Social Sikring (ISOS) die allgemeinen Regeln in Bezug auf die soziale Sicherung bei Arbeiten in mehreren Mitgliedsstaaten. Die Homeofficetage können nach dänischen Regeln somit ab dem 30.06.2022 einen Einfluss darauf haben, in welchem Land die Sozialversicherung liegt. Dies kann zu einer Beitragspflicht im Wohnland für den ausländischen Arbeitgeber führen.
Aktuell gibt es keine neuen Informationen bezüglich der Handhabung der Regeln in Dänemark in Verbindung mit der Verlängerung der Sonderregel in anderen EU-Mitglidstaaten bis zum 30.06.2023. Das Regionskontor & Infocenter untersucht ob dies einen Einfluss haben kann und veröffentlicht das Ergebnis hier auf der Homepage, sobald es etwas Neues gibt.
Für weitere Informationen zu der Bescheinigung PD A1 klicken Sie auf den Link unter diesem Text. Sie gelangen direkt zu unserem Artikel zum Thema Anwendbares Recht und Arbeiten in Mehreren Ländern auf dieser Homepage.
Unter dem Link unter diesem Text finden Sie Informationen von Udbetaling Danmark zur sozialen Sicherung im Ausland.
Da sich die Arbeit im Homeoffice während der Coronapandemie bewährt hat, viele „auf den Geschmack“ gekommen sind und auch andere Vorteile sich ergeben, werden wohl viele die vermehrte Arbeit im Homeoffice auch nach Covid-19 fortsetzen wollen. In diesem Fall muss man sehr genau darauf achten, welche Veränderungen sich für die Sozialversicherung ergeben und ob Arbeitnehmer und Arbeitgeber dies möchten. In jedem Falle ist eine Bescheinigung A1 zu beantragen. Zuständig ist in Deutschland die DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland) www.dvka.de und in Dänemark Udbetaling Danmark-International Social Sikring www.borger.dk. Die Bescheinigung ist im Wohnland zu beantragen.
Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes sind von der Regel nicht betroffen, für sie gilt eine Sonderregel der VO 883/2004. Sie sind in dem Land sozialversichert, in dem ihre Anstellungsbehörde ihren Sitz hat, egal wo sie die Arbeit ausführen. Dies ist der sogenannten „Beamtenregel“ der Verordnung geschuldet. Dänemark und Deutschland haben in diesem Falle alle öffentlich Bediensteten unter diese Regel gestellt. Entscheidend ist allein die Rechtsform des Arbeitgebers.
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