Arbeitslosenversicherung
Wenn man auf der anderen Seite der Grenze eine Beschäftigung aufnimmt oder auf die andere Seite der Grenze zieht, sollte man vorher prüfen, wo man künftig sozialversichert und damit unter anderem arbeitslosenversichert ist, um den Verlust von Leistungsansprüchen bei Arbeitslosigkeit zu vermeiden, insbesondere da die Arbeitslosenversicherung in Dänemark und Deutschland sehr unterschiedlich gehandhabt wird. Weitere Informationen über die Unterschiede zwischen den beiden Systemen finden Sie im Folgenden.
Arbeitslosenversicherung in Dänemark
In Dänemark ist die Arbeitslosenversicherung nicht obligatorisch. Die Versicherung in einer A-Kasse (Arbeitslosenversicherung) in Dänemark ist freiwillig. Es ist jedoch zu empfehlen, dass jeder, der in Dänemark eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausübt, Mitglied einer dänischen A-Kasse ist. Eine fehlende Arbeitslosenversicherung kann bedeuten, dass bei Voll- oder Teilarbeitslosigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. In Dänemark gibt es nicht nur eine einzige Arbeitslosenversicherung, sondern fast für jede Branche eine eigene. Diese sind in der Regel an die Gewerkschaften angegliedert. Die Arbeitnehmer müssen sich selbst aktiv in einer A-Kasse anmelden. Der Arbeitgeber ist nicht verantwortlich für die Anmeldung in einer A-Kasse und führt die Beiträge für die A-Kasse nicht ab. Dies muss der Arbeitnehmer selbst übernehmen. Für die Beiträge zur A-Kasse kann in Dänemark ein Steuerfreibetrag geltend gemacht werden.
Arbeitslosengeld in Dänemark
Um Arbeitslosengeld zu erhalten, müssen Sie:
- ab dem ersten Tag Ihrer Arbeitslosigkeit bei Ihrem örtlichen Jobcenter als arbeitssuchend gemeldet sein
- seit mindestens einem Jahr Mitglied einer A-Kasse sein – oder gleichgestellte Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten aus einem anderen EU-Land vorweisen können
- als Arbeitnehmer – ein gewisses Mindesteinkommen erfüllt haben und dies muss im dänischen Einkommensregister innerhalb eines festgelegten Zeitraums registriert sein, abhängig von der Anzahl der Arbeitsstunden, (aktuelle Tarife unter www.borger.dk)
- als Selbstständiger – die Tätigkeit in gewissem Umfang ausgeübt haben
- dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Das bedeutet unter anderem, dass Sie sich bewerben und die Arbeit mit einer Frist von einem Tag aufnehmen können.
- zusätzliche Bedingungen in Bezug auf Registrierung, Arbeitssuche, Anzahl der Bewerbungen, www.jobnet.dk usw. erfüllen.
In Dänemark sind die A-Kassen (Arbeitslosenversicherung) für die Zahlung des Arbeitslosengeldes zuständig. Um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben, muss man mindestens ein Jahr Mitglied einer A-Kasse sein oder gleichgestellte Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten aus einem anderen EU-Land vorweisen, die in Bezug auf die Anwartschaftszeiten berücksichtigt werden können (siehe Abschnitt zur Arbeitslosenversicherung für Grenzpendler).
Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes
Innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren haben Sie bis zu zwei Jahre Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dies ist der sogenannte Referenzzeitraum. Der Verbrauch von Arbeitslosengeldanspruch wird in Stunden berechnet. Innerhalb des Referenzzeitraums haben Sie Anspruch auf 3.848 Stunden Arbeitslosengeld. Die nicht innerhalb des Referenzzeitraums in Anspruch genommenen Stunden verfallen mit Ablauf dieses Zeitraums. Bei Krankheit oder Mutterschaftsurlaub kann der Referenzzeitraum verlängert werden.
Verlängerung des Arbeitslosengeldbezugs
Eine Verlängerung des Arbeitslosengeldbezugs ist auch möglich, wenn Sie während des Arbeitslosengeldbezugs stundenweise arbeiten und für diese Stunden Lohn beziehen. Für die Erfassung der Stunden auf einem sogenannten Beschäftigungskonto (Beskæfigelseskonto) sind die A-Kassen zuständig. Grundlage für die Erfassung der Stunden über die A-Kassen sind die Lohnstunden, die der Arbeitgeber an das dänische Einkommensregister (e-indkomst) gemeldet hat. Jede geleistete Arbeitsstunde verlängert den Anspruch auf Arbeitslosengeld um zwei Stunden. Sie können maximal 962 Stunden erwerben, womit Sie innerhalb von eineinhalb Jahren Anspruch auf 1.924 Stunden zusätzliches Arbeitslosengeld haben.
Höhe des Arbeitslosengeldes
Die Höhe des Arbeitslosengeldes kann maximal 90 % des letzten Bruttogehalts betragen, das Sie vor Ihrer Arbeitslosigkeit verdient haben. Darüber hinaus wurde ein Höchstbetrag für Vollzeit- und Teilzeitversicherte festgelegt. Diese finden Sie auf dieser Website unter „Sozialversicherung – Sätze und Zahlen“. Die A-Kassen berechnen das Arbeitslosengeld auf der Grundlage der 12 Monate mit dem höchsten Einkommen innerhalb der letzten 24 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit. Sofern es sich um einen Angestellten (Funktionær) handelt, gelten alle lohn- und einkommensteuerpflichtigen Gehaltsbestandteile, einschließlich des Beitrags des Arbeitnehmers zur Arbeitsmarktpension (Pensionsordning) und zu ATP.
Beschäftigungszuschuss
Seit dem 1. Mai 2023 können neu-arbeitslose Arbeitslosengeldempfänger, die vor der Arbeitslosigkeit mindestens 4 Jahre lang ununterbrochen Mitglied einer A-Kasse waren und innerhalb der letzten 3 Jahre 2 Jahre erwerbstätig waren, einen Beschäftigungszuschuss erhalten, wenn diese ein Lohneinkommen hatten, das Anspruch auf mehr als den höchsten Arbeitslosengeldsatz geben würde. Auch Grenzpendler können Anspruch auf den Beschäftigungszuschlag haben, da die Versicherungszeiten in der deutsche Arbeitslosenversicherung angerechnet werden müssen.
Weitere Informationen zum Arbeitslosengeld in Dänemark finden Sie auf der Homepage der dänischen Behörden. Durch Klicken auf den Link unter diesem Text gelangen Sie auf diese Homepage.
Arbeitslosenversicherung in Deutschland
In Deutschland ist die Arbeitslosenversicherung obligatorisch. Somit sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer verpflichtet, sich in der Arbeitslosenversicherung zu versichern. Der Arbeitgeber sorgt für die Anmeldung über die Sozialversicherung. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen jeweils die Hälfte der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und der Arbeitgeber führt die Beiträge ab. Die aktuellen Beitragssätze finden Sie auf dieser Homepage unter „Sozialversicherung – Sätze und Zahlen“.
Arbeitslosengeld in Deutschland
Die Arbeitslosenversicherung umfasst Leistungen bei Vollarbeitslosigkeit und Teilarbeitslosigkeit sowie Leistungen bei Kurzarbeit (Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld).
Als Vollarbeitsloser haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erwerbstätig waren und 12 Monate lang Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt haben. Eine Voraussetzung dafür ist, dass man sich persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos meldet.
Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes
Wie lange Sie Arbeitslosengeld beziehen können, richtet sich nach dem Alter und der Dauer der Beschäftigung vor der Arbeitslosigkeit. Die Bundesagentur für Arbeit bietet auf ihrer Homepage einen Arbeitslosengeldrechner an. Hier können Sie auch berechnen, wie lange Sie Arbeitslosengeld beziehen können.
Höhe des Arbeitslosengeldes
Das Arbeitslosengeld beträgt in Deutschland maximal 60 % für Personen ohne Kinder bzw 67 % für Menschen mit Kindern. Die Agentur für Arbeit berechnet das Arbeitslosengeld auf Basis des Bruttoeinkommens der letzten 12 Monate. Dieser Betrag wird durch 365 Tage (ein Jahr) geteilt, um das tägliche Bruttoeinkommen (Brutto-Arbeitsentgelt pro Tag) zu berechnen. Für die weitere Berechnung werden die Lohnsteuer, der sogenannte Solidaritätszuschlag und ein pauschaler Sozialversicherungssatz von 20 % abgezogen. Das Ergebnis ist das Netto-Entgelt pro Tag, aus dem das Arbeitslosengeld berechnet wird. Die Bundesagentur für Arbeit bietet auf ihrer Homepage einen Arbeitslosengeldrechner an, mit dem die Höhe des Arbeitslosengeldes berechnet werden kann. Wenn Sie auf den Link unter diesem Text klicken, gelangen Sie direkt auf die Homepage der Bundesagentur für Arbeit mit weiteren Informationen zur Arbeitslosenversicherung in Deutschland.
Arbeitslosenversicherung für Grenzpendler
Allgemein
Man kann immer nur in einem Land arbeitslosenversichert sein und es besteht keine Wahlfreiheit, in welchem Land man versichert ist. Die Arbeitslosenversicherung folgt der Sozialversicherung und liegt in der Regel im Arbeitsland. Ausnahmen können jedoch bestehen, z. B. bei Homeoffice oder bei der Arbeit in mehreren Mitgliedstaaten, was Auswirkungen darauf haben kann, wo man sozialversichert ist. Dies erfordert eine individuelle Prüfung der Situation bevor Homeoffice oder arbeiten in mehreren Ländern ausgeübt werden, um den Verlust von Leistungsansprüchen und eine Fehlversicherung zu vermeiden. Für weitere Informationen hierzu, lesen Sie unsere Artikel zum Thema Homeoffice und Anwendbaren Rechtsvorschriften auf dieser Homepage.
Wenn man auf der anderen Seite der Grenze eine Beschäftigung aufnimmt oder auf die andere Seite der Grenze umzieht, sollte man prüfen, wo man zukünftig sozialversichert und somit auch arbeitslosenversichert ist, um den Verlust von Ansprüchen auf Leistungen im Falle der Arbeitslosigkeit zu vermeiden.
Die Versicherungszeiten bzw. die Beschäftigungszeiten, die in einem EU-Mitgliedstaat erworben wurden, können grundsätzlich übertragen und somit als Anwartschaftszeiten in der Arbeitslosenversicherung in einem anderen Mitgliedstaat angerechnet werden. Die Anrechnung der Zeiten erfolgt nach Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die entsprechende Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 über die Koordinierung der sozialen Sicherung.
Diese Zeiten werden auf einem sogenannten PD U1 oder einem entsprechenden SED (nur bei Anträgen durch Behörden) von der zuständigen Behörde des Landes, in dem Sie aufgrund Ihrer Beschäftigung sozialversichert waren bzw. Mitglied der Arbeitslosenversicherung waren, bescheinigt. Der Antrag auf Nachweis von Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten kann von der Arbeitslosenversicherungsbehörde des Wohnsitzlandes oder vom Arbeitslosen selbst gestellt werden. Die Dokumentation wird bei Sozialversicherung in Dänemark von einer dänischen A-kasse bzw. Styrelsen for Arbejdsmarked og Rekruttering (kurz STAR) ausgestellt oder von der lokalen Agentur für Arbeit in Deutschland bei Sozialversicherung in Deutschland.
Grenzpendler von Dänemark nach Deutschland
Grenzpendler, mit einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland (ohne Homeoffice o.ä.) und Wohnsitz in Dänemark sind in Deutschland arbeitslosenversichert. Als Grenzpendler haben Sie bei Vorliegen aller Voraussetzungen:
- Anspruch auf Leistungen im Wohnland bei Vollarbeitslosigkeit
- Anspruch auf Leistungen im Beschäftigungsland bei Teilarbeitslosigkeit oder mittelfristiger Arbeitslosigkeit – z.B. Schlechtwetter, Kurzarbeit, Arbeits- oder Materialmangel usw.
Wenn Sie in Deutschland vollarbeitslos werden und in Dänemark wohnen, müssen Sie sich umgehend an eine dänische A-Kasse wenden, um die Mitgliedschaft schriftlich zu beantragen. Die Anmeldung bei einer dänischen A-Kasse muss innerhalb von 8 Wochen nach Ende der Mitgliedschaft in der Arbeitslosenversicherung/des Beschäftigungsverhältnisses in Deutschland erfolgen, andernfalls können die deutschen Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten nicht angerechnet werden, was dazu führen kann, dass kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Sie wählen selbst die A-kasse aus, der Sie beitreten möchten. Eine Liste der A-Kassen in Dänemark finden Sie auf der Homepage von STAR – Styrelsen for Arbejdsmarked og Rekruttering. Beim Anklicken des Links unter diesem Text, gelangen Sie direkt zu der Homepage von STAR.
Siehe auch unsere Videos für Grenzpendler zum Thema „Arbeitslos- was nun?“ in der Rubrik Videos, welche auf der Startseite dieser Homepage zu finden ist.
ACHTUNG! Wenn Sie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Krankengeld aus Deutschland beziehen, bleiben Sie zunächst im deutschen System! Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel zum Krankengeld in Deutschland.
Bei Vollarbeitslosigkeit stellt die zuständige Agentur für Arbeit in Deutschland einen PD U1 aus. Der Antrag auf PD U1 kann von den A-Kassen in Dänemark oder vom Arbeitslosen selbst gestellt werden. Ein PD U1 der Agentur für Arbeit dokumentiert Versicherungs- und Beschäftigungszeiten in Deutschland. Grundsätzlich ist es nach der EU-Verordnung Aufgabe der zuständigen A-Kassen, die entsprechenden Versicherungs- und Beschäftigungszeiten bei der Agentur für Arbeit unter Verwendung der entsprechenden SED-Formulare (Structured Electronic Documents) einzuholen. Der Arbeitslose kann den PD U1 jedoch auch selbst beantragen und bei der A-kasse vorlegen. Wenn die A-Kassen bei der zuständigen Agentur für Arbeit in Deutschland einen PD U1 anfordern, wird dieser digital übermittelt. Wenn der Arbeitslose den PD U1 beantragt, muss er sicherstellen, dass er diesen bei der dänischen A-Kasse einreicht.
Wenn Sie vollarbeitslos sind, müssen Sie sich außerdem beim Jobcenter Ihrer Wohnortkommune in Dänemark arbeitslos melden. Das Jobcenter ist für die Arbeitsvermittlung in Dänemark zuständig und die A-Kassen sind für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes zuständig. Erfolgt diese Meldung nicht, kann dies auch Einfluss auf den Leistungsanspruch haben.
Vorläufige Leistungen
Wenn ein PD U1 beantragt wurde, dieser aber noch nicht vorliegt, kann auf der Grundlage anderer Unterlagen zur Arbeitslosenversicherung in Deutschland ein Antrag auf vorläufige Zahlung von Arbeitslosengeld bei der A-Kasse gestellt werden, z.B. Gehaltsabrechnungen oder Registerauszüge. Darüber hinaus muss eine eidesstattliche Versicherung bezüglich eventueller Nachregulierung unterzeichnet werden. Die A-Kassen können das Arbeitslosengeld nur für bis zu 6 Monate vorläufig auszahlen, danach müssen die A-Kassen den Fall an STAR zur weiteren Beurteilung übergeben.
Teil- oder vorübergehende Arbeitslosigkeit bei Beschäftigung in Deutschland
Bei Teilarbeitslosigkeit müssen Sie sich umgehend an die Agentur für Arbeit in Deutschland wenden, da bei Teilarbeitslosigkeit die Arbeitslosenversicherung des Beschäftigungslandes für die Zahlung von Leistungen zuständig ist. Dies kann beispielsweise bei Kurzarbeit, Schlechtwetter, Arbeits- bzw. Materialmangel oder Ähnlichem der Fall sein.
Grenzpendler von Deutschland nach Dänemark
Als Grenzpendler mit Wohnsitz in Deutschland und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung (ohne Homeoffice o.ä.) in Dänemark muss man sich umgehend selbst bei einer dänischen A-kasse anmelden, wenn man eine Arbeitslosenversicherung wünscht. Der Arbeitgeber oder Kollegen können sicherlich mit Informationen darüber helfen, welche Arbeitslosenversicherung (A-kasse) in Betracht kommen könnte. Ein Eintritt in die dänische A-kasse muss am besten innerhalb der ersten 8 Wochen nach Arbeitsantritt erfolgen, da nur dann ausländische Versicherungszeiten angerechnet werden können.
Als Grenzgänger haben Sie bei Vorliegen aller Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen im:
- Wohnland bei Vollarbeitslosigkeit,
- Beschäftigungsland bei Teil- oder vorübergehender Arbeitslosigkeit.
Vollarbeitslosigkeit nach Beschäftigung in Dänemark
Wenn Sie in Dänemark vollarbeitslos werden und in Deutschland wohnen, müssen Sie sich umgehend an die örtliche Agentur für Arbeit in Deutschland wenden. Gleichzeitig müssen Sie einen Nachweis über Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten in Dänemark beantragen. Wenn Sie Mitglied einer dänischen A-Kasse sind, erhalten Sie die Dokumentation über die dänischen Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten von der dänischen A-kasse. Personen, die nicht Mitglied einer dänischen A-Kasse sind, erhalten eine Dokumentation über die Beschäftigungszeiten von STAR – Styrelsen for Arbejdsmarked og Rekruttering.
Grundsätzlich ist gemäß EU-Verordnung 883/2004 die Agentur für Arbeit für die Einholung der Dokumentation über die Versicherungs- und Beschäftigungszeiten bei der dänischen A-Kasse bzw. bei STAR, unter Verwendung der entsprechenden SED-Formulare (Structured Electronic Documents), zuständig. Der Arbeitslose kann aber auch selbst die Dokumentation der Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten auf einem sogenannten PD U1 bei den oben genannten Behörden in Dänemark beantragen und diese der Agentur für Arbeit vorlegen. Beantragt die Agentur für Arbeit die Dokumentation, wird diese digital übermittelt. Beantragt der Arbeitslose einen PD U1, wird dieser entweder digital an den digitalen Postkasten des Arbeitslosen in Dänemark (Digital Post/ E-boks - sofern eingerichtet) oder per Briefpost an die Adresse des Arbeitslosen im Wohnland gesendet. In diesem Fall muss der Arbeitslose diesen unbedingt selbst bei der zuständigen Agentur für Arbeit vorlegen.
Wenn Sie von drohender Arbeitslosigkeit erfahren, melden Sie sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit in Deutschland „arbeitsuchend“. Wenn das Arbeitsverhältnis endet, wenden Sie sich erneut an die Agentur für Arbeit, um sich dort „arbeitslos“ zu melden und beantragen Sie nach deutschen Regeln Arbeitslosengeld (Arbeitslosengeld I).
Siehe auch unsere Videos für Grenzpendler zum Thema „Arbeitslos- was nun?“ in der Rubrik Videos, welche auf der Startseite dieser Homepage zu finden ist.
ACHTUNG! Wenn Sie bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses Krankengeld aus Dänemark erhalten, bleiben Sie vorerst im dänischen System! Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Video über Krankengeld in Dänemark.
Ist man nicht Mitglied einer dänischen A-Kasse, stellt Styrelsen for Arbejdsmarked og Rekruttering - STAR eine Dokumentation über die Beschäftigungszeiten in Dänemark aus. STAR betrachtet die Zeiten, in denen Krankengeld von einer dänischen Kommune bezogen wurde, nicht als Beschäftigungszeiten und dokumentiert diese nicht als Beschäftigungszeiten auf dem PD U1. Daher berücksichtigt die Bundesagentur für Arbeit diese Zeiten nicht in Bezug auf die Anwartschaftszeiten bei der Beantragung von Arbeitslosengeld in Deutschland. Im Falle einer längeren Krankheit mit dänischem Krankengeld, vor dem Übergang zum deutschen System, kann dies dazu führen, dass die erforderlichen Anwartschaftszeiten für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I nach den deutschen Regeln nicht erfüllt werden. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Die Alternative besteht darin, Arbeitslosengeld II (Bürgergeld) zu beantragen, eine geringere Sozialleistung, für die andere Regelungen gelten als für Arbeitslosengeld I und die eine Bedürftigkeitsprüfung unter Berücksichtigung von Einkommen, Vermögen usw. voraussetzt.
Mitglieder einer dänischen A-Kasse erhalten im Gegenzug eine Bescheinigung über Versicherungszeiten für die Zeiten, in denen der Arbeitnehmer Mitglied der dänischen A-Kasse war und Beiträge an die A-Kasse gezahlt hat, auch wenn dies Zeiten waren, in denen der Arbeitnehmer Krankengeld in Dänemark erhielt. Diese Versicherungszeiten werden ohne Probleme von der Agentur für Arbeit in Bezug auf die Anwartschaftszeiten angerechnet. Somit entsteht hier kein Verlust von Anwartschaftszeiten in Bezug auf einen Anspruch auf Arbeitslosengeld in Deutschland.
Vorläufige Leistung
Die Bundesagentur für Arbeit interpretiert die Bestimmungen nach EU-Verordnung 883/2004 und der dazugehörigen Durchführungsverordnung 987/2009 dahingehend, dass die Zahlung von Arbeitslosengeld I erst möglich ist, wenn ein PD U1 vorliegt. Eine vorläufige Leistung, wie sie in den vorgenannten Verordnungen vorgesehen ist, wird somit nicht gewährt.
Die Sachbearbeitungszeiten für einen PD U1 können sehr unterschiedlich sein. Die Bearbeitungszeit bei den dänischen A-kassen ist in der Regel kürzer als die Bearbeitungszeit bei STAR, die bis zu mehreren Monaten dauern kann. Die Kombination aus den langen Sachbearbeitungszeiten in Dänemark und der Verweigerung vorläufiger Leistungen auf deutscher Seite kann zu finanziellen Herausforderungen für den Arbeitslosen führen. Die Bundesagentur für Arbeit weist darauf hin, dass bis zum Erhalt des PD U1 Arbeitlosengeld II, auch Bürgergeld genannt, beantragt werden kann. Der Antrag auf diese Leistung unterliegt anderen Bestimmungen als beim Arbeitslosengeld I und erfordert eine Bedürftigkeitsprüfung auf der Grundlage von Einkommen, Vermögen usw.
Um Lücken im Versicherungsverlauf, beispielsweise im Zusammenhang mit der deutschen Altersrente, zu vermeiden, ist es sehr wichtig, sich sofort bei der Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden, auch wenn der PD U1 noch nicht vorliegt. Ein Grenzpendler, der sich nicht sofort arbeitslos meldet, ist unter Umständen nicht krankenversichert.
Leistungen im Beschäftigungsland
Wenn die Versicherungsbedingungen in dem betreffenden Land erfüllt sind, können Grenzpendler in den folgenden vier Fällen von vorübergehender Arbeitslosigkeit ggf. Leistungen erhalten:
- Heimsendung aufgrund von Schlechtwetter
- Heimsendung aufgrund von Kurzarbeit
- Heimsendung aufgrund von Arbeits- oder Materialmangel
- Urlaubsgeld bei kollektiver Schließung im ersten Urlaubsjahr
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Arbeitslosenversicherungsbehörde Ihres Arbeitslandes (bzw. Versicherungslandes). In Deutschland ist dies die zuständige Agentur für Arbeit, dort wo sich der Sitz Ihres Arbeitgebers befindet. In Dänemark ist die dänische A-Kasse zuständig. Wenn Sie nicht Mitglied einer dänischen A-Kasse sind, haben Sie in den oben genannten Fällen keinen Anspruch auf Leistungen. In Deutschland besteht kein Anspruch auf Leistung in den oben genannten Fällen, wenn Sie aufgrund der Arbeit in Dänemark der dänischen Sozialversicherung unterliegen. Dies kann zur Folge haben, dass in den oben genannten Fällen keine Einkommensgrundlage mehr besteht, da weder Lohn noch Leistungen aus Dänemark gezahlt werden und somit nur die Möglichkeit bleibt, das Arbeitsverhältnis in Dänemark zu beenden, um Anspruch auf Leistungen im Wohnland zu haben und somit eine Einkommensgrundlage zu sichern. Bei Eigenkündigung können ggf. Sperrfristen auftreten.
Weitere Informationen über zur Arbeitslosenversicherung, Arbeitslosengeld usw. in dem betreffenden Land finden Sie beim Anklicken des entsprechenden Links unter diesem Text.
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