Besteuerung von Renten, Wohnort Dänemark
Inhalt
Die Besteuerung von Renten ist im Deutsch-Dänischen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, kurz DBA, klar geregelt.
Artikel 18 des DBA weist den Ländern für die einzelnen Rentenarten das Besteuerungsrecht zu. Dies kann das alleinige Besteuerungsrecht sein, es kann aber auch zu einer Versteuerung in beiden Ländern kommen, wobei jeweils das Wohnland die Pflicht hat, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Dies kann durch Freistellung einer Rente geschehen, d.h. sie wird von der Besteuerung im Wohnland freigestellt, oder durch die Anrechnungsmethode, was bedeutet, dass das Wohnland die im anderen Land gezahlte Steuer auf die eigene Steuerschuld anrechnet.
Die einzelnen in Frage kommenden Rentenarten sind:
- Renten aus dem Sozialversicherungssystem, darunter alle Renten der Deutschen Rentenversicherung, der berufsständischen Versorgungswerke, Beamtenpensionen, Unfallrenten der Berufsgenossenschaften und eventuell andere.
- Betriebsrenten jedweder Form (klassisch oder ehemalige Gehaltsumwandlungen)
- Riesterrenten oder Rüruprenten
- Private Renten- und oder Lebensversicherungen
Der Artikel 18 weist grundsätzlich dem Wohnland das alleinige Besteuerungsrecht für Renten zu, es sei denn, diese Renten stammen aus dem staatlichen Sozialversicherungssystem. Für diese Renten gilt das Kassenstaatsprinzip, d.h. das Land, welches die Rente zahlt, besteuert auch.
Zuständig für Rentner im Ausland ist in der Regel das Finanzamt Neubrandenburg.
Jeder Rentner, der eine deutsche Rente erhält, also auch der mit Wohnsitz Dänemark, ist verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.
Rentner mit Wohnsitz Dänemark erhalten keinen Grundfreibetrag, da sie nur beschränkt steuerpflichtig sind. Wessen Welteinkünfte zu mindestens 90% deutscher Besteuerung unterliegen oder wessen nicht der deutschen Steuer unterliegende Einkünfte den bei Ledigen einfachen, und/oder bei Verheirateten doppelten, Grundfreibetrag unterschreiten, kann beim zuständigen deutschen Finanzamt einen Antrag auf Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger stellen und erhält dann wieder den Grundfreibetrag.
Alle anderen müssen deutsche Renten ab dem ersten Euro versteuern!
Renten aus dem staatlichen Sozialversicherungssystem
Alle Renten der Deutschen Rentenversicherung, der berufsständischen Versorgungswerke der kammerpflichtigen Berufe, Beamtenpensionen, Unfallrenten der Berufsgenossenschaften und eventuell andere gelten als Renten aus dem staatlichen Sozialversicherungssystem.
Diese Renten werden nur in Deutschland besteuert. In Dänemark werden sie freigestellt, jedoch in die Steuerrechnung mit einbezogen und am Ende wieder rausgerechnet. Dies wirkt sich als Progressionsvorbehalt aus und erhöht u.U. die Steuer auf in Dänemark zu versteuerndes Einkommen. Im Forskudsopgørelse (Steuerkarte) und Årsopgørelse (Steuerbescheid) steht dann der Begriff:
„Pension fra udlandet (eksemption)“. Dies bedeutet, dass die Rente von der Besteuerung ausgenommen ist.
Für alle private Renten gilt:
Private Renten werden grundsätzlich in Dänemark versteuert. Hat der Empfänger nach Inkrafttreten des Doppelbesteuerungsabkommens, dem 25.12.1996, nur noch in Dänemark gewohnt, hat Dänemark das alleinige Besteuerungsrecht. Erfolgte der Umzug nach diesem Datum, besteuert zuerst Deutschland und Dänemark besteuert danach noch einmal. Die Doppelbesteuerung wird in Dänemark vermieden, indem die deutsche Steuer angerechnet wird.
Bei allen privaten Renten steht im Forskudsopgørelse (Steuerkarte) und Årsopgørelse (Steuerbescheid) der Begriff:
„Pension fra udlandet (credit)“. Dies bedeutet, dass die Rente besteuert wird und die deutsche Steuer angerechnet wird, man bekommt einen „credit“.
Betriebsrenten
Diese Renten werden in Dänemark besteuert, die bereits in Deutschland bezahlte Steuer wird angerechnet (Credit-metode/Anrechnungsmethode), so dass sich die dänische Steuer um denselben Betrag mindert.
Riesterrenten/Rüruprenten
Diese Renten werden in Dänemark besteuert, die bereits in Deutschland bezahlte Steuer wird angerechnet (Credit-metode/Anrechnungsmethode), so dass sich die dänische Steuer um denselben Betrag mindert.
Private Renten- und oder Lebensversicherungen
Diese Renten sind in Dänemark steuerpflichtig. Sind sie auch in Deutschland steuerpflichtig, wird die deutsche Steuer wieder angerechnet, so dass diese nicht doppelt gezahlt wird. Hier muss jedoch unterschieden werden, ob diese Renten aus versteuertem oder unversteuertem Einkommen angespart wurden.
Hier ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, aufgrund derer Skattestyrelsen entscheidet, ob der volle Zahlbetrag oder nur die Gewinnanteile steuerpflichtig sind.
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