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Elternzeit und Elterngeld

Elterngeld wird in Deutschland ab der Geburt des Kindes für max. 14 Monate gezahlt, wobei mindestens zwei Monate vom jeweils anderen Elternteil genommen werden müssen. Das Elterngeld beträgt im Durchschnitt 67% des Nettolohns. Es gelten besondere Regelungen zur gleichzeitigen Teilzeitarbeit.

Elterngeld Plus

Beim Elterngeld Plus kann das Elterngeld über einen längeren Zeitraum gestreckt werden. Das Elterngeld reduziert sich dann entsprechend. Das Elterngeld Plus kann über 24 Monate bezogen werden.

Elternzeit in Deutschland

Elternzeit kann für bis zu 36 Monate genommen werden und ist ein Anspruch auf Freistellung vom Arbeitsverhältnis gegenüber dem Arbeitgeber. Im Rahmen der Elternzeit unterliegt der Arbeitnehmer einem besonderen Kündigungsschutz.

Die genauen zur jeweiligen Zeit gültigen Bestimmungen können auf der Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingesehen werden. Beim Anklicken des Links unter diesem Text gelangen Sie direkt auf die Homepage des Ministeriums.

www.bmfsfj.de

Weitere ausführliche Informationen zu allen Themen für Familien finden Sie beim Anklicken des Links unter diesem Text. Sie gelangen direkt auf die Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

https://infotool-familie.de

Dort finden Sie auch eine Übersicht der zuständigen Behörden. In Schleswig-Holstein ist dies das Landesamt für soziale Dienste.

Regeln für Grenzpendler

Grenzpendler sind im Arbeitsland sozialversichert, deshalb erhalten sie Elterngeld aus dem Land, in dem sie arbeiten. Hierbei gilt, dass man bei Bezug von Elterngeld seinen Status als Arbeitnehmer nach EU-Recht behält.

Arbeiten beide Elternteile im gleichen Land, erhalten sie Elternzeit und Elterngeld aus diesem Land. Die Koordinierung ist somit einfacher.

Arbeitet ein Elternteil in Dänemark und ein Elternteil in Deutschland, gilt folgendes:

In Dänemark gilt seit dem 02.08.2022 ein neues Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit. Dies soll zu eine gleichmäßigere Verteilung der Ansprüche auf die Mutter und den Vater führen und beinhaltet, dass nur ein gewisser Anteil der Elternzeit übertragbar ist auf den anderen Elternteil. Nach den neuen Regeln hat die Mutter bei Arbeitsort Dänemark und Wohnort Deutschland maximal 37 Wochen Anspruch auf Elternzeit mit Elterngeld „Barselsdagpenge“. 


Wenn z.B. die Mutter Arbeitnehmerin in Dänemark ist und der Vater Arbeitnehmer in Deutschland ist, kann die Mutter in Dänemark grundsätzlich 4 Wochen Elternzeit vor der Geburt und 24 Wochen nach der Geburt erhalten, wovon 11 Wochen (2 + 9 Wochen) nicht übertragbar sind, da diese zweckgebunden sind und nur der Mutter zustehen.

Wenn der Vater keine Elternzeit nach den deutschen Regeln nimmt, kann die Mutter in Dänemark nicht die vollen 24 Wochen, auf die der Vater nach dänischen Regeln Anspruch hat, übertragen bekommen. Von den 24 Wochen die der Vater in Dänemark nehmen könnte, können nur die 13 Wochen die nicht zweckgebunden sind, auf den anderen Elternteil übertragen werden. Somit kann die Mutter in Dänemark maximal 37 Wochen (24 + 13 Wochen) Elternzeit nach den dänischen Regeln in Anspruch nehmen. Die restlichen 11 Wochen Elternzeit (2 + 9 Wochen), die zweckgebunden sind und somit nur dem Vater zustehen, verfallen somit, wenn der Vater diese nicht nimmt. Das selbe würde gelten, wenn beide Elternteile Arbeitnehmer in Dänemark wären oder wenn die Mutter in Dänemark selbständig wäre und der Vater in Deutschland Arbeitnehmer.

In Deutschland wird jegliches dänische Elterngeld auf die 14 Monate angerechnet. Zusätzlich kann ein Anspruch auf Differenz-Elterngeld bestehen, wenn das deutsche Elterngeld höher wäre als das dänische Elterngeld tatsächlich ist.

 

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