Elternzeit und Elterngeld
Elternzeit und Elterngeld in Dänemark
In Dänemark gilt seit August 2022 ein neues Modell für die Elternzeit, welches sicherstellen soll, dass der Elternzeitanspruch zu gleichen Teilen zwischen den Elternteilen aufgeteilt wird. Die Eltern haben auch nach diesem Modell einen gemeinsamen Anspruch von insgesamt 48 Wochen Elternzeit nach der Geburt. Diese verteilen sich laut dem neuen Modell vorerst zu je 24 Wochen auf Mutter und Vater nach der Geburt des Kindes. Es sind jedoch nach dem neuen Modell jeweils 11 Wochen der Elternzeit nach der Geburt zweckgebunden. Der Vater beziehungsweise die Mutter müssen diese 11 Wochen Elternzeit somit jeweils selbst nehmen und können diese nicht übertragen. Die Mutter und der Vater haben jedoch jeweils auch Anspruch auf 13 Wochen Elternzeit nach der Geburt, die sie auf den jeweils anderen Elternteil übertragen können. Darüber hinaus hat die Mutter einen Anspruch von 4 Wochen Elternzeit vor der Geburt.
Das neue Modell beinhaltet somit, dass Teile der Elternzeit an den jeweiligen Elternteil gebunden sind und nicht übertragen werden können. Dies kann dazu führen, dass Elternzeit- und Elterngeldansprüche wegfallen, wenn einer der Elternteile auf Elternzeit verzichtet.
Pflichtzeiten in Dänemark
Die Mutter hat Anspruch auf 4 Wochen Elternzeit vor der Geburt. Dies ist keine Pflicht. Die Mutter hat jedoch das Recht und die Pflicht, in den ersten zwei Wochen nach der Geburt der Arbeit fernzubleiben.
Schutz von Mutter und ungeborenem Kind in Dänemark
Die Mutter kann auch vor der 4 Wochen Frist vor der Geburt in Elternzeit gehen, wenn nach ärztlicher Beurteilung davon ausgegangen wird, dass die Schwangerschaft einen krankhaften Verlauf nimmt, der bei fortgesetzter Erwerbstätigkeit eine Gefahr für die Gesundheit der Frau oder der des Fötus mit sich bringt. Dies gilt auch, wenn die besondere Art der Arbeit aufgrund öffentlich festgelegter Bestimmungen eine Gefährdung des Fötus oder der Schwangerschaft mit sich bringt, welche die Frau an der Ausübung ihrer Arbeit hindert und der Arbeitgeber ihr keine andere geeignete Beschäftigung anbieten kann. Es wird in diesem Fall kein Krankengeld beantragt, sondern direkt Elterngeld von Udbetaling Danmark.
Weitere Informationen zu Elternzeit und Elterngeld, Schutz von Mutter und Kind uvm. finden Sie auf der Homepage der öffentlichen Verwaltung in Dänemark.
Elternzeit und Elterngeld in Deutschland
Elternzeit in Deutschland kann für bis zu 36 Monate genommen werden und ist ein Anspruch auf Freistellung vom Arbeitsverhältnis gegenüber dem Arbeitgeber. Nach aktuellen Regeln in Deutschland besteht jedoch nur ein Anspruch auf Elterngeld für maximal 14 Monate ab der Geburt des Kindes. Von diesen 14 Monaten müssen mindestens zwei Monate vom jeweils anderen Elternteil genommen werden, um auf die maximale Elternzeit mit Elterngeld von 14 Monaten nach deutschem Recht zu kommen. Seit dem 01. April 2024 können Eltern nach den deutschen Regeln für Elterngeld, grundsätzlich höchstens einen Monat gleichzeitig Elterngeld beziehen, innerhalb der ersten 12 Lebensmonate des Kindes. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine längere Periode mit gleichzeitigem Bezug von Elterngeld möglich sein. Die weiteren Elternzeitmonate bis zu den 36 Monaten wären dann ohne Leistungsbezug. Das Elterngeld, auf das Anspruch in Deutschland besteht, kann mit ElterngeldPlus auf bis zu 24 Monate ausgedehnt werden, die Leistung reduziert sich jedoch entsprechend.
In Deutschland wird jegliches dänische Elterngeld auf die 14 Monate angerechnet.
Mutterschutzfrist in Deutschland
Die Mutterschutzfrist ist ein Zeitraum von mehreren Wochen vor und nach der Geburt. In diesem Zeitraum darf die Mutter nicht arbeiten. Die Mutterschutzfristen beginnen 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und enden normalerweise 8 Wochen nach der Geburt.
Beschäftigungsverbot in Deutschland
Der Arbeitgeber darf die Mutter keine Tätigkeiten ausüben lassen, bei der die Mutter oder das ungeborene Kind einer sogenannten „unverantwortbaren Gefährdung“ ausgesetzt werden oder sein könnten. Um unverantwortbare Gefährdungen auszuschließen, muss der Arbeitgeber zunächst den Arbeitsplatz so umgestalten, dass dies ausgeschlossen wird. Ist dies nicht möglich, muss der Arbeitgeber die Mutter an einen anderen Arbeitsplatz versetzen. Ist eine Versetzung auch nicht möglich, muss der Arbeitgeber ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Die zuständige Aufsichtsbehörde - variiert nach Bundesland - kann ebenfalls ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Ärzte können aufgrund des individuellen Gesundheitszustands ein ärztliches Beschäftigungsverbot aussprechen. Es gibt eine ganze Reihe von Bestimmungen für die Einrichtung des Arbeitsplatzes bzw. der Tätigkeit, damit diese nicht als gefährdend zu betrachten ist.
Wird ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen zahlt der Arbeitgeber Mutterschutzlohn als Lohnfortzahlung, nach Vorlage eines Attests, wenn das Beschäftigungsverbot nicht vom Arbeitgeber ausgesprochen wurde. Der Mutterschutzlohn entspricht dem durchschnittlichen Bruttolohn vor dem Beginn der Schwangerschaft.
Wenn der Lohn monatlich gezahlt wird, ist die durchschnittliche Höhe des Lohns der letzten 3 Monate relevant.
Wird der Lohn wöchentlich gezahlt, ist der Durchschnitt der letzten 13 Wochen ausschlaggebend.
Beginnt das Arbeitsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft, ist der durchschnittliche Lohn aus dem Lohn der ersten drei Monate der Beschäftigung zu berechnen.
Informationen zu Elternzeit und Elterngeld sowie Regelungen wie ElterngeldPlus, Mutterschutz u.ä. finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Grenzüberschreitende Elterngeldfälle
Bei grenzüberschreitenden Elterngeldfällen kann auch die Kombination mit den Regeln für Elternzeit und Elterngeld im anderen Land eine Rolle spielen, weshalb die Systeme der involvierten Länder - Wohnland bzw. Arbeitsland – sowohl isoliert, aber auch in Zusammenhang miteinander zu betrachten sind.
Dies ist auch bei Elterngeldfällen bei denen sowohl Deutschland als auch Dänemark involviert sind der Fall. Im Folgenden werden einige Fallkonstellationen dargestellt, um einerseits das dänische und das deutsche Elternzeit- und Elterngeldmodell zu erläutern, aber auch das Zusammenspiel mit dem jeweils anderen Elternzeit- und Elterngeldsystem bei grenzüberschreitenden Elterngeldfällen in der Praxis zu erklären.
Beide Elternteile sind Arbeitnehmer in Dänemark
Wenn beide Elternteile Arbeitnehmer in Dänemark sind und in Deutschland wohnen, wird Elternzeit und Elterngeld nach dänischen Regeln gewährt. Hier gilt seit August 2022, dass Teile der Elternzeit mit Elterngeld auf den jeweiligen Elternteil festgelegt und somit zweckgebunden sind und nicht auf den anderen Elternteil übertragen werden können.
Bei dieser Konstellation, kann die Mutter grundsätzlich 4 Wochen vor der Geburt und 24 Wochen nach der Geburt in Anspruch nehmen, also insgesamt 28 Wochen.
Der Vater hat einen Anspruch von grundsätzlich 24 Wochen nach der Geburt.
Beide Elternteile haben die Möglichkeit 13 Wochen von ihren 24 Wochen nach der Geburt auf den anderen Elternteil zu übertragen. Die restlichen 11 Wochen müssen vom jeweiligen Elternteil genommen werden oder verfallen alternativ.
Wenn z.B. der Vater seine 13 Wochen auf die Mutter überträgt, kann die Mutter einen maximalen Anspruch von 4 Wochen vor der Geburt und 37 Wochen nach der Geburt erlangen. Die restlichen 11 Wochen, die dem Vater nach der Geburt zustehen, können nicht auf die Mutter übertragen werden und müssen somit vom Vater genommen werden oder diese verfallen.
Die Mutter könnte ebenfalls 13 Wochen nach der Geburt auf den Vater übertragen. Dieser hätte dann auch einen Anspruch auf maximal 37 Wochen nach der Geburt. Die 4 Wochen vor der Geburt sind allein der Mutter vorbehalten. Die 11 Wochen, die nach der Geburt auf die Mutter festgelegt sind, können ebenfalls nicht auf den Vater übertragen werden und müssen von der Mutter genommen werden oder diese verfallen.
Nehmen beide Elternteile Ihren jeweiligen Anspruch, mit oder ohne Übertragung der 13 Wochen, kommen Sie insgesamt auf eine Elternzeit mit Elterngeld von 48 Wochen nach der Geburt.
Ein Elternteil ist Arbeitnehmer in Dänemark, der andere in Deutschland
Ist ein Elternteil Arbeitnehmer in Dänemark und der andere in Deutschland, besteht der Elterngeld Anspruch im jeweiligen Arbeitsland aufgrund der Sozialversicherung. D.h. der Elternteil der in Dänemark Arbeitnehmer ist, hat nach dänischem Recht Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld und der Elternteil der in Deutschland Arbeitnehmer ist, hat nach deutschem Recht Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld.
Bei dieser Konstellation kommen demnach die Regeln zweier Länder, mit den entsprechenden Elterngeldsystemen, zusammen. Diese müssen isoliert, aber auch im Zusammenspiel betrachtet werden. Im Folgenden wird auf entsprechende Konstellationen eingegangen.
Bei dieser Konstellation gibt es einiges zu beachten, um den vollen Elternzeit- und Elterngeldanspruch geltend machen zu können. Wir gehen nun auf die möglichen Konstellationen und die Besonderheiten dieser mit Hilfe von Fallbeispielen ein.
Vater ist Arbeitnehmer in Dänemark – Mutter in Deutschland
Wenn z.B. der Vater in Dänemark Arbeitnehmer ist, hat dieser nach dänischem Recht Anspruch auf 24 Wochen nach der Geburt.
In Deutschland besteht ein Anspruch auf Elterngeld ab der Geburt des Kindes für max. 14 Monate, hier müssen jedoch mindestens zwei Monate vom jeweils anderen Elternteil genommen werden, um auf die Maximalen 14 Monate Elternzeit mit Elterngeld zu kommen.
Ist die Mutter Arbeitnehmerin in Deutschland, hat sie somit einen maximalen Anspruch auf 12 Monate Elternzeit mit Elterngeld nach deutschem Recht.
Der Vater könnte dann zwei Monate nach dänischen Recht nehmen, damit sie gemeinsam auf die maximalen 14 Monate Elternzeit mit Elterngeld nach deutschem Recht kommen.
Alles was der Vater über die 2 Monate hinaus nach dänischem Recht in Anspruch nimmt, wird auf die Elternzeit mit Elterngeld der Mutter in Deutschland angerechnet und verkürzt somit den Anspruch der Mutter in Deutschland entsprechend.
Zusätzlich kann ein Anspruch auf Differenz-Elterngeld bestehen, wenn das deutsche Elterngeld höher wäre als das dänische Elterngeld tatsächlich ist.
Mutter ist Arbeitnehmerin in Dänemark – Vater in Deutschland
Wenn hingegen die Mutter Arbeitnehmerin in Dänemark ist und der Vater Arbeitnehmer in Deutschland, hat die Mutter nach dänischem Recht einen Anspruch auf 4 Wochen vor der Geburt und grundsätzlich 24 Wochen nach der Geburt.
Nimmt der Vater keine Elternzeit in Deutschland in Anspruch, können nach dänischem Recht maximal 13 Wochen vom Vater auf die Mutter übertragen werden. Die Mutter kommt also bei dieser Konstellation maximal auf 4 Wochen vor der Geburt und 37 Wochen nach der Geburt nach den dänischen Regeln.
Da der Vater die restlichen 11 Wochen nach dänischem Recht nicht übertragen kann, kommt die Mutter nicht auf die Maximalzeit von 48 Wochen nach dänischem Recht.
Verzichtet der Vater hingegen nicht auf Elternzeit in Deutschland, könnte er die 11 Wochen ausgleichen, die nach dänischem Recht nicht auf die Mutter übertragen werden können und zusätzlich noch 2 Monate nach deutschem Recht nehmen. Damit würden die Eltern gemeinsam wieder auf die Maximalzeit von 14 Monaten nach deutschem Recht kommen.
Die 13 Wochen, die nach dänischem Recht auf den anderen Elternteil übertragbar sind, können nur dann genommen werden, wenn der Elternteil, der kein Arbeitnehmer in Dänemark ist, nicht in dem gleichen Zeitraum eine Leistung in Deutschland bezieht (z.B. Elterngeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld o.ä.). D.h. nimmt die Mutter in unserem Beispiel die 13 Wochen, die sie vom Vater übertragen bekommen hat, um auf einen Anspruch von 37 Wochen nach der Geburt zu kommen nach dänischen Regeln, darf der Vater in dem gleichen Zeitraum z.B. kein Elterngeld in Deutschland beziehen. Die Eltern müssen also darauf aufmerksam sein, wo diese 13 Wochen in Elternzeitverlauf platziert sind, wenn sie für einen gewissen Zeitraum gemeinsam Elternzeit mit Elterngeld nehmen möchten.
Selbständige nach dänischen Regeln
Die Zweckgebundenheit der 9 Wochen an Mutter bzw. Vater nach der Geburt, gelten nicht für Selbständige, Arbeitslose, Studierende u. ä., da dies nur für Arbeitnehmer gilt. Diese Personengruppen können bis zu 22 Wochen, d.h. 13 Wochen – die alle übertragen können + 9 Wochen – die für selbständige nicht zweckgebunden sind, der 24 Wochen nach der Geburt auf den anderen Elternteil übertragen.
Selbständige können auch bis zu 22 Wochen verschieben und nehmen bis das Kind 9 Jahre alt wird.
Die ersten zwei Wochen der Elternzeit nach der Geburt, die zweckgebunden sind an die Mutter bzw. den Vater, sind auch bei Selbständigen zweckgebunden und müssen somit in Verbindung mit der Geburt von jedem Elternteil individuell genommen werden, um zu verhindern, dass diese verfallen.
Mutter Arbeitnehmerin in Dänemark – Vater selbständig in Deutschland
Wenn die Mutter in Dänemark Arbeitnehmerin ist und der Vater in Deutschland selbständig ist, kann der Vater bis zu 22 Wochen der 24 Wochen Elternzeit nach der Geburt, auf die er nach den dänischen Regeln Anspruch haben würde, auf die Mutter übertragen. Wenn der Vater keine Elternzeit nach deutschen Regeln nimmt und die 22 Wochen (13 + 9 Wochen) übertragen werden, die der Vater nach dänischen Regeln an die Mutter übertragen darf, kann die Mutter bis zu 46 Wochen Elternzeit nach den dänischen Regeln nehmen. Die 2 Wochen, die auch bei Selbständigen dem Vater bzw. der Mutter nach der Geburt zustehen, können jedoch nicht vom Vater auf die Mutter übertragen werden und würden verfallen, wenn der Vater diese nicht nimmt. Das selbe würde gelten, wenn der Vater in Dänemark Arbeitnehmer wäre und die Mutter selbständig in Deutschland.
Anspruch auf Elterngeld in Dänemark
Anspruch auf Elterngeld und Elternzeit in Dänemark haben Arbeitnehmer, die in Dänemark sozialversichert sind.
Arbeitnehmer können Elterngeld erhalten, wenn sie zu Beginn der einzelnen Elternzeitperiode folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie sind am ersten Tag der Elternzeit oder am Vortag beschäftigt.
- Sie haben mindestens 160 Stunden in den letzten vier vollen Monaten vor der Elternzeit gearbeitet.
- Sie mindestens 40 Stunden im Monat für mindestens drei der vier Monate gearbeitet haben.
Darüber hinaus muss man täglich physisch Zeit mit dem Kind verbringen.
Anspruch auch Elterngeld in Deutschland
Als Mutter oder Vater können Sie unter folgenden Voraussetzungen Elterngeld bekommen:
- Sie betreuen und erziehen Ihr Kind selbst.
- Sie leben mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
- Sie sind entweder gar nicht erwerbstätig oder höchstens 30 Stunden pro Woche während der Elternzeit.
Antragstellung
In beiden Ländern gilt, dass im ersten Anlauf mit dem Arbeitgeber zu klären ist, wann die Elternzeit beginnen soll und wie die Elternzeit gestaltet werden soll. Hier ist auch zu klären, ob Lohnfortzahlung bei Mutter-/Vaterschaft vorgesehen ist und wie lange diese ggf. gezahlt wird.
Anmeldefrist Dänemark
Als Mutter müssen Sie Ihren Arbeitgeber spätestens 3 Monate vor Ihrer Geburt über Ihre Schwangerschaft informieren. Sie müssen gleichzeitig Ihrem Arbeitgeber mitteilen, ob Sie die vier Wochen vor dem errechneten Geburtstermin nehmen möchten.
Möchten der Vater oder die Mit-Mutter Elternzeit in den ersten 10 Wochen nach der Geburt in Anspruch nehmen, muss der Arbeitgeber spätestens 4 Wochen vor der erwarteten Geburt darüber informiert werden, wann und wie lange Elternzeit genommen werden soll. Dies gilt auch, wenn innerhalb der ersten 10 Wochen übertragene Elternzeit genommen werden soll.
Wenn nach Ablauf der ersten 10 Wochen nach der Geburt Elternzeit genommen werden soll, muss der Arbeitgeber spätestens 6 Wochen nach der Geburt darüber informiert werden, wann und wie lange Elternzeit genommen werden soll. Dies gilt sowohl für den eigenen Elternzeitanspruch als auch für die Elternzeit, die vom anderen Elternteil übertragen wurde.
Anmeldefrist Deutschland
Die Elternzeit für Mütter beginnt erst nach Ende der Mutterschutzfrist nach der Geburt. Die Mutterschutzfrist nach der Geburt beträgt normalerweise 8 Wochen und wird auf die Elternzeit angerechnet. Die Elternzeit muss spätestens 7 Wochen vor Ende der Mutterschutzfrist beim Arbeitgeber angemeldet werden.
Der Vater bzw. der andere Elternteil, muss die Elternzeit 7 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin anmelden. Dies gilt für Elternzeit, die bis zum 3. Lebensjahr des Kindes genommen werden soll. Elternzeit, die im Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und bis zum Tag vor dem 8. Geburtstag genommen werden soll, muss spätestens 13 Wochen vor Beginn dieser Elternzeit angemeldet werden. Dies gilt für beide Elternteile.
Bei Elternzeit, die vor dem 3. Geburtstag des Kindes genommen werden soll, muss bei der Anmeldung festlegt werden, für welche Zeiträume innerhalb der nächsten beiden Jahre Elternzeit genommen werden soll. Diese beiden Jahre nennt man „Bindungszeitraum“. Wenn für einen Teil des Bindungszeitraums keine Elternzeit angemeldet wird, verzichtet man auf die Möglichkeit, in den nächsten beiden Jahren weitere Elternzeit zu nehmen. Die Elternzeit kann im Bindungszeitraum nur noch nachträglich geändert werden, wenn der Arbeitgeber damit einverstanden ist.
Der Bindungszeitraum soll dem Arbeitgeber ermöglichen, Vorkehrungen für die Elternzeit zu treffen (z.B. eine Vertretung einzustellen). Man ist daher für 2 Jahre an die angemeldete Elternzeit gebunden. Ist der Arbeitgeber einverstanden, kann die Elternzeit auch in diesen 2 Jahren nachträglich geändert werden. Es besteht jedoch kein rechtlicher Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber nachträglichen Änderungen zustimmt.
Verschieben von Elternzeit in Dänemark
Alle können bis zu 5 Wochen Elternzeit auf einen Zeitpunkt zwischen dem Erreichen des 1. Lebensjahres des Kindes und dem 9. Lebensjahr verschieben. Dies gilt für Mutter, Vater und Mit-Mutter gleichermaßen.
Wenn bis zu 5 Wochen Elternzeit für den Zeitraum nach dem ersten Lebensjahr des Kindes aufgeschoben werden sollen, muss der Arbeitgeber spätestens 8 Wochen nach der Geburt informiert werden.
Der aufgeschobene Teil der Elternzeit, kann auf den anderen Elternteil übertragen werden, wenn man diesen nicht selber in Anspruch nehmen möchte. Der andere Elternteil kann diese Elternzeit bis zum 9. Lebensjahr des Kindes abhalten.
Wenn der andere Elternteil des Kindes die übertragene Elternzeit nehmen möchte, muss dieser Elternteil selbst die Voraussetzungen erfüllen, um die Elternzeit mit Elterngeld abhalten zu können.
Wenn man die aufgeschobene Elternzeit, auch übertragene, abhalten möchte, muss der Arbeitgeber spätestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit über Beginn und Länge der Elternzeit informiert werden. Die aufgeschobene Elternzeit muss dann am Stück genommen werden und die Bedingungen für den Anspruch müssen gegeben sein.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Arbeitnehmer auch mehr als 5 Wochen Elternzeit aufschieben. Dies ist im Detail zu prüfen.
Verschieben von Elternzeit in Deutschland
Elternzeit kann bis zu 3 Jahre genommen werden. Ein Teil dieser Elternzeit kann verschoben werden und bis zum 3. Geburtstag des Kindes bzw. nach dem 3. Geburtstag des Kindes und bis zum Tag vor dem 8. Geburtstag des Kindes genommen werden.
Ein Elterngeldanspruch besteht jedoch nur für maximal 14 Monate für beide Eltern insgesamt. Das Elterngeld kann nur innerhalb der ersten 14 Lebensmonate in Anspruch genommen werden. Nach dem 14. Lebensmonat besteht nur noch die Möglichkeit ElterngeldPlus oder Partnerschaftsbonus zu bekommen. Hierfür gelten gesonderte Regeln, die im Einzelfall mit der zuständigen Elterngeldstelle bzw. dem Landesamt zu prüfen sind.
Beantragung in Dänemark
In Dänemark ist der Arbeitgeber für die Meldung der Elternzeit verantwortlich. Der Arbeitnehmer kann dies nicht selbst tun. Zuständige Behörde ist Udbetaling Danmark – Barselsdagpenge. Der Arbeitgeber muss die Meldung über die Elternzeit über virk.dk vornehmen. Dies kann frühestens am ersten Tag der Elternzeit vom Arbeitgeber vorgenommen werden. Erst nach der Meldung des Arbeitgebers erhält der Arbeitnehmer ein Schreiben mit Zugangsinformationen für die Beantragung des Elterngeldes. Eine Beantragung der Leistung im Vorfeld ist nicht möglich.
Wenn für einen Teil der Elternzeit Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber geleistet wird, muss der Antrag auf Elterngeld bei Udbetaling Danmark erst gestellt werden, wenn die Lohnfortzahlung endet. Der Arbeitgeber nimmt auch hier eine entsprechende Meldung über virk.dk vor.
Bei Lohnfortzahlung während der gesamten Elternzeit, muss kein Elterngeld bei Udbetaling Danmark beantragt werden.
Der Arbeitgeber oder die Gewerkschaft können darüber informieren ob und in welchem Umfang Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht.
Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit, läuft die Elternzeit mit Elterngeld weiter wie beantragt.
Beantragung in Deutschland
In Deutschland wird das Elterngeld bei zuständigen Landesamt für soziale Dienste bzw. der zuständigen Elterngeldstelle beantragt. Es ist vom Bundesland abhängig wer zuständig ist.
Kontaktieren Sie die zuständige Behörde für weitere Informationen und für die Beantragung.
Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit, läuft die Elternzeit mit Elterngeld weiter wie beantragt.
Für weitere Informationen zum Elterngeld und zur Elternzeit in Dänemark, klicken Sie auf den Link unter diesem Text. Sie gelangen auf die Homepage der öffentlichen Verwaltung in Dänemark. Geben Sie hier „Barselsdagpenge“ in das Suchfeld ein, um zu den umfassenden Informationen zu gelangen.
Für weitere Informationen zum Elterngeld und zur Elternzeit in Deutschland, klicken Sie auf den Link unter diesem Text. Sie gelangen auf die Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Deutschland. Geben Sie hier „Elterngeld“ oder „Elternzeit“ in das Suchfeld ein, um zu den umfassenden Informationen zu gelangen.
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Information zu der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit finden Sie auf www.region.de