Krankenversicherung in Deutschland
Inhalt
- Sozialversicherung allgemein
- Anwendbare Rechtsvorschriften
- Sätze und Zahlen 2026
- Sätze und Zahlen 2024
- Sätze und Zahlen 2025
- Krankenversicherung
- Pflegeversicherung
- Arbeitslosenversicherung
- Renten und Pensionen
- Vorruhestand
- Familienleistungen
- Arbeitsunfallversicherung
- Künstlersozialkasse
- Dänischer Arbeitgeber - deutsche Sozialversicherung
- Drittstaatsbürger
- Krankenversicherung Grenzüberschreitend
- Krankenversicherung in Deutschland
- Krankenversicherung für Grenzpendler nach Deutschland
- Krankenversicherung der Rentner
Krankenversicherung grenzüberschreitend
Bei einer Arbeitsaufnahme auf der anderen Seite der Grenze oder einem Umzug auf die andere Seite der Grenze ist stets zu prüfen, wo zukünftig die Krankenversicherung liegt. Die Krankenversicherung fällt bei grenzüberschreitenden Sachverhalten unter die Koordinierung der Sozialversicherung nach EU-Verordnung 883/2004. Nach dieser Verordnung kann die Sozialversicherung immer nur in einem Land liegen und die Zweige der Sozialversicherung können nicht getrennt werden, d.h. man kann z.B. nicht in einem Land krankenversichert und in einem anderen Land rentenversichert sein. In welchem Land die Krankenversicherung liegt, folgt klaren Prioritätsregeln und ist von den individuellen Faktoren wie z.B. Arbeit, Rentenbezug, Wohnort usw. abhängig und kann nicht frei gewählt werden. Die faktischen Verhältnisse bestimmen, in welchem Land man krankenversichert ist. Grundsätzlich ist eine Bürgerversicherung aufgrund von Wohnsitz (wie z.B. in Dänemark möglich) nachrangig zu betrachten, wenn eine anderweitige Sozialversicherung aufgrund von Arbeit, Selbständigkeit, Leistungsbezug o.ä. vorliegt. Für die Entscheidung darüber, wo die Sozialversicherung liegt und somit auch die Krankenversicherung, ist bei Arbeitnehmern und Selbständigen entscheidend, wo die Arbeit physisch ausgeführt wird. Besonders auch bei einer Arbeitsaufnahme oder einem Umzug über die Grenze, sowie bei der Aufnahme von Tätigkeiten im Homeoffice ist daher vorab genau zu untersuchen, welches Land für die Sozialversicherung und somit auch für die Krankenversicherung zuständig ist. Weitere Informationen zu den anwendbaren Rechtsvorschriften bei der Sozialversicherung erhalten Sie in dem entsprechenden Artikel unter „Sozialversicherung“ auf dieser Homepage.
Informationen zur Krankenversicherung der Rentner findet man weiter unten auf dieser Seite.
Krankenversicherung in Deutschland
In Deutschland gilt eine generelle Krankenversicherungspflicht für alle. Bis zur sogenannten Jahresarbeitsentgeltgrenze ist man gesetzlich pflichtversichert aufgrund des SGB V (Sozialgesetzbuch, 5.Buch, Die Krankenversicherung).
Ist man aufgrund dieses Gesetzbuches versicherungsfrei, weil man entweder Beamter oder Selbständiger ist, oder aber über der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient, ist man verpflichtet, eine private Krankenversicherung abzuschließen. Dies ergibt sich aus dem Versicherungs-Vertragsgesetz.
Alternativ besteht für viele die Möglichkeit, freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse zu werden. Man zahlt dann, wenn man keinen Arbeitgeber hat, der die Hälfte des Beitrages bezahlt, diese Beiträge vollständig selbst. Die Beiträge werden dann auf viele Einkunftsarten berechnet, nicht nur auf Arbeitslohn, aber auch nicht auf alles.
Es gibt nicht nur eine gesetzliche Krankenversicherung, sondern viele gesetzliche Krankenkassen, welche einen nahezu identischen, auf gesetzlichen Bestimmungen beruhenden, Leistungsumfang haben. Die Krankenkassen unterliegen dem öffentlichen Recht, sie sind keine Unternehmen.
Wer nicht in der gesetzlichen Versicherung versichert werden kann oder dies aufgrund seiner Wahlfreiheit nicht möchte, muss eine private Krankenversicherung abschließen. Es gibt viele private Krankenversicherungsunternehmen, die autorisiert sind, private Krankheitskosten-Vollversicherungen nach deutschem Recht und gemäß Versicherungsvertragsgesetz anzubieten.
Bei den privaten Krankenversicherungen hängt der Leistungsumfang vom gewählten Tarif ab, weshalb eine genaue Information über die geeignete private Krankenversicherung und den geeigneten Tarif vor Abschluss der Versicherung hier besonders zu empfehlen ist.
Beamte müssen eine sogenannte Restkostenversicherung abschließen, die den Teil der Kosten deckt, den der Dienstherr nicht über die Beihilfe abdeckt.
Die Beiträge hängen vom Alter und vom Gesundheitszustand ab.
Einige Dienstherren ermöglichen ihren Beamten auch den Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung, indem sie die Hälfte der Beiträge übernehmen. Dies muss im Einzelfall mit dem Dienstherrn geklärt werden.
Die Verbraucherzentralen bieten hierzu Beratungen an. Die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze finden Sie unter „Sozialversicherung“ - „Sätze und Zahlen“, auf dieser Homepage.
Achtung: Die Wahl der privaten Krankenversicherung hat wesentliche Konsequenzen für die gesamte Lebenszeit. Ein einfacher Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenversicherung ist meist nicht möglich. Im Alter ist oft mit hohen Beiträgen zu rechnen.
Es wird dringend empfohlen, vor dem erstmaligen Abschluss einer privaten Krankenversicherung eine unabhängige Beratung wahrzunehmen. Diese bieten z.B. die Verbraucherzentralen an. Auch die gesetzlichen Krankenkassen sind zur Beratung verpflichtet.
In Deutschland zahlt man Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung. Bei Arbeitnehmern werden diese durch den Arbeitgeber abgeführt und gehen aus der Lohn- oder Gehaltsabrechnung hervor. Es handelt sich hierbei um einen gewissen Prozentsatz des Gehalts. Die aktuellen Beitragssätze zur Sozialversicherung in Deutschland finden Sie unter „Sozialversicherung“ - „Sätze und Zahlen“, auf dieser Homepage. Die Beiträge werden jedoch höchsten bis zur jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze berechnet (Siehe „Sozialversicherung“ - „Sätze und Zahlen“).
Die gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland stellt eine Krankenversichertenkarte aus, die mit der blauen europäischen Karte EHIC (European Health Insurance Card) kombiniert ist (Rückseite), welche für ungeplante Behandlungen im EU-Ausland genutzt werden kann (z.B. bei Urlaubsaufenthalten).
Ist man privat versichert, erhält man keine Versichertenkarte. Man erhält eine Rechnung z.B. für eine Behandlung, die man selbst bezahlt und danach mit seiner privaten Versicherung abrechnet. Private Arztrechnungen enthalten in Deutschland sehr viel höhere Beträge, als mit einer gesetzlichen Krankenversicherung (Krankenkasse) abgerechnet werden könnten.
Fast alle Ärzte und Kliniken in Deutschland rechnen sowohl privat als auch gesetzlich ab. Es gibt jedoch auch einige Ärzte, die ausschließlich Privatpatienten behandeln, dies begegnet einem z.B. häufig im Bereich der Psychotherapie, aber auch in anderen Fachrichtungen.
Privat Versicherte zahlen deutlich mehr für Gesundheitsleistungen als gesetzlich Krankenversicherte.
In Deutschland herrscht freie Arztwahl, auch bei den Fachärzten. Der Zugang zum Facharzt ist auch ohne Überweisung möglich.
Krankenversicherung für Grenzpendler nach Deutschland
Grenzpendler mit Wohnsitz in Dänemark, die Ihre Arbeit ausschließlich physisch in Deutschland ausführen (Achtung: Bei Homeoffice o.ä. kann die Krankenversicherung ggf. nicht im Arbeitsland liegen) sind in Deutschland versichert.
Grenzpendler mit Wohnsitz in Dänemark müssen Udbetaling Danmark den Vordruck PD S 1 (Auch nur S1 genannt oder ehemals E106), ausgestellt von der deutschen, gesetzlichen Krankenkasse, vorlegen.
Auf dem Vordruck wird bescheinigt, dass man in Deutschland krankenversichert ist. Aufgrund dessen erhält man in Dänemark Anspruch auf Sachleistungen nach dänischem Recht, als ob man in Dänemark versichert wäre. Grenzpendler haben zusätzlich die Möglichkeit im Arbeitsland Behandlung in Anspruch zu nehmen.
Grenzpendler, die aufgrund von Arbeit in Deutschland versichert sind, erhalten eine deutsche Versichertenkarte, meist kombiniert mit der blauen EHIC (auf der Rückseite der deutschen Versichertenkarte).
Es kann ggf. eine Familienversicherung über die deutsche Krankenversicherung für Ehepartner und Kinder vorliegen. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.
Die deutsche Versichertenkarte gilt nur in Deutschland, die Blaue (EHIC) ist für ungeplante Behandlungen im EU-Ausland (z.B. bei Urlaubsaufenthalten) und gilt weder in Deutschland noch in Dänemark. Bei Behandlungen im Wohnland Dänemark ist die dänische Versichertenkarte (Gelbe Karte) zu nutzen.
Aufgrund des eingereichten PD S 1 (E 106), den nur gesetzlich Versicherte erhalten (wird bei Privatversicherten in Deutschland nicht ausgestellt), kann der Grenzpendler mit Wohnort Dänemark sich des dänischen Systems bedienen, wie gewohnt. In Dänemark werden alle Sachleistungen nach dänischem Recht erbracht (z.B. ärztliche Versorgung, Medizin, Hilfsmittel usw.), jedoch keine Geldleistungen. Das Wohnland rechnet die hier erbrachten Sachleistungen mit dem Versicherungsland ab. Der Grenzpendler ist nach Abgabe des PD S1 (E106) im Wohnland nicht weiter in diesen Abrechnungsvorgang involviert. Dieser wird durch die zuständigen Behörden im Wohn- und Arbeitsland vorgenommen. Geldleistungen, wie z.B. Krankengeld, werden immer nur vom zuständigen Träger im Versicherungsland geleistet (z.B. von der deutschen Krankenkasse). Weitere Informationen zum Krankengeld in Deutschland finden Sie in dem entsprechenden Artikel auf dieser Homepage.
VORSICHT: Es gibt einige Pendler, die aufgrund ihres Einkommens, das über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, beschlossen haben, weder freiwillig gesetzlich noch privat krankenversichert in Deutschland zu sein. Diese Pendler müssen ihre Arztrechnungen privat bezahlen und erhalten auch kein Krankengeld, wenn die Arbeitgeberperiode der Entgeltfortzahlung abgelaufen ist (6 Wochen). Prinzipiell haben sie auch keinen Anspruch auf Sachleistungsaushilfe im Wohnland Dänemark. Zurzeit, Stand November 2025, erhält dennoch jeder in Dänemark Wohnende eine dänische Versichertenkarte, da die Gesetzgebung in Dänemark keine andere Regelung zulässt. Diese Karte gilt nur in Dänemark. Man ist trotz der Karte NICHT in Dänemark krankenversichert, da die Bürgerversicherung aufgrund von Wohnsitz, wie im obigen Absatz zu „Krankenversicherung grenzüberschreitend allgemein“ beschrieben, nachrangig zu betrachten ist.
Deutsche Beamte, die nach Dänemark umziehen, dürfen auf keinen Fall ihre private Krankenversicherung in Deutschland kündigen. Sie haben prinzipiell keinen Anspruch auf Sachleistungsaushilfe in Dänemark, da sie keinen PD S 1 (E 106) erhalten. Beamte sind grundsätzlich in dem Land versichert, in dem der Dienstherr seinen Sitz hat, egal wo sie die Arbeit physisch ausführen. Ein eventueller Beihilfeanspruch besteht auch bei Umzug nach Dänemark beim Dienstherrn.
Üblicherweise verwendete Dokumente
PD S1 - ausgestellt von der deutschen gesetzlichen Krankenkasse (nicht bei privater Krankenversicherung in Deutschland), abzugeben bei Udbetaling Danmark bzw. der Wohnortkommune in Dänemark
Gesundheitskarte/ Versichertenkarte: Krankenversicherungskarte in Deutschland, berechtigt zu allgemeinen Leistungen nach deutschem Recht in Deutschland.
EHIC / Die blaue Karte / det blå EU-sygesikringskort: Europäische Krankenversichertenkarte für ungeplante Behandlungen im EU-Ausland – gilt nicht im Wohnland und nicht im Versicherungsland. Wird von der deutschen gesetzlichen Krankenkasse ausgestellt (in der Regel auf der Rückseite der deutschen Versichertenkarte zu finden).
Die Krankenversicherung der Rentner – KVdR
Auch Rentner können entweder gesetzlich pflichtversichert, freiwillig versichert oder privat versichert sein.
In der KvdR kann versichert werden, wer 90% der zweiten Hälfte seines Berufslebens gesetzlich versichert war. Hierbei können im Bedarfsfall Kindererziehungszeiten angerechnet werden.
Auch die Zeiten in der dänischen, oder jeder anderen gesetzlichen Pflichtversicherung in der EU/EWR, sind anzurechnen wie die deutsche gesetzliche Versicherung.
Bei der KVdR zahlt die Rentenversicherung die Hälfte der Beiträge.
Bei privat Versicherten zahlt die Rentenversicherung einen Zuschuss.
Achtung bei Umzug nach Dänemark: Zur Zeit (Stand 11/2025) vertritt die Deutsche Rentenversicherung die Ansicht, dass sie diesen Zuschuss nicht an privat versicherte Rentner in Dänemark zahlen muss, da diese in Dänemark pflichtversichert sind. Dies befindet sich im gerichtlichen Klärungsprozess.
Wer in Dänemark wohnt ist trotzdem in Deutschland krankenversichert, wenn er nur deutsche Rente bezieht. Wer deutsche und dänische Rente bezieht, wird im Wohnland versichert. Dies ergibt sich aus Artikel 23 und 24 der Verordnung EG 883/2004.
Beiträge der Rentner
Wer in der KVdR pflichtversichert ist, zahlt Beiträge von seiner deutschen Rente. Die dänische Folkepension und ATP sind dieser Rente gleichgestellt, somit ist auch hiervon der halbe Beitragssatz fällig. Von einer dänischen „arbejdsmarkedspension“, die einer deutschen Betriebsrente gleichgestellt ist, ist der volle Beitragssatz zu zahlen.
Freiwillige zahlen von allen Renten und vielen anderen Einkünften den vollen Beitragssatz.
Bei Privatversicherten ist das Einkommen unerheblich für den Beitrag.
News
16.01.2026
Die Internetseite prof-dr-abc.com wird geschlossen
16.01.2026
EWR 2025 und Antrag auf Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig 2026
07.01.2026
Beratungsnachfrage leicht gefallen
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Information zu der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit finden Sie auf www.region.de
