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Arbeitslosenversicherung

In Deutschland ist die Arbeitslosenversicherung obligatorisch. Somit sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer verpflichtet in der Arbeitslosenversicherung versichert zu sein. Der Arbeitgeber sorgt für die Anmeldung über die Sozialversicherung.
Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung wird vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte getragen und durch den Arbeitgeber abgeführt.
Den aktuellen Beitragssatz und die Beitragsbemessungsgrenze können Sie auf dieser Homepage unter „Sozialversicherung - Sätze und Zahlen“ sehen.

Arbeitslosengeld in Deutschland

Die Arbeitslosenversicherung umfasst Leistungen an Vollarbeitslose (Arbeitslosengeld) und an Teilarbeitslose (Teilzeitarbeitslosengeld) sowie Leistungen bei Kurzarbeit (Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld).

Vollarbeitslose haben Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre, bevor sie arbeitslos wurden, beschäftigt waren und 12 Monate Arbeitslosenversicherungsbeiträge gezahlt haben.
Eine Bedingung hierfür ist jedoch, dass man sich bei der Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos meldet.

Arbeitslosengeldbezugsperiode
Die Länge der Bezugsdauer richtet sich nach dem Lebensalter und der der Arbeitslosigkeit vorangegangenen Dauer der Erwerbstätigkeit. Die Bundesagentur für Arbeit bietet auf ihrer Homepage einen Arbeitslosengeldrechner an. Dort kann man auch ermitteln, wie lange man Arbeitslosengeld beziehen kann.

Höhe des Arbeitslosengeldes
Das Arbeitslosengeld in Deutschland macht maximal 60% bei Kinderlosen bzw. 67% bei Personen mit Kindern aus. Die Agentur für Arbeit berechnet das Arbeitslosengeld auf Grundlage des Bruttogehalts der vergangenen 12 Monate. Dieser Betrag wird geteilt durch 365 Tage (ein Jahr) um das Brutto-Arbeitsentgelt pro Tag zu errechnen. Für die weitere Berechnung werden die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und ein Pauschalbetrag für die Sozialversicherung von 20% abgezogen. Das Ergebnis ist das Netto-Entgelt pro Tag, woraus sich dann das Arbeitslosengeld errechnet. Die Bundesagentur für Arbeit bietet auf ihrer Homepage einen Arbeitslosengeldrechner an, mit dem sich die Höhe des Arbeitslosengeldes berechnen lässt.

Beim Anklicken des Links unter diesem Text gelangen Sie direkt auf die Internetseite der Bundesagentur für Arbeit, mit weiteren Informationen zur Arbeitslosenversicherung in Deutschland.

www.arbeitsagentur.de

Arbeitslosenversicherung für Grenzpendler

Grundsätzliches
Die Mitgliedschaft und die damit erworbenen Anwartschaften sind grundsätzlich von einem Mitgliedsland zum anderen übertragbar. Diese Zeiten sind zwischen den Trägern bei Bedarf auszutauschen. Der Arbeitnehmer kann sie auch selbst nachweisen anhand eines Formulars PD U1, das entweder die dänische A-Kasse bzw. Styrelsen for Arbejdsmarked og Rekruttering (kurz STAR) in Dänemark oder die zuständige Agentur für Arbeit in Deutschland ausstellt.

Von Dänemark nach Deutschland
Grenzpendler, die eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen, sind gemäß den Ausführungen im obigen Abschnitt „Arbeitslosenversicherungen in Deutschland“ versichert.

Grenzpendler haben, wenn alle Bedingungen erfüllt sind:

  • Anspruch auf Leistungen im Wohnsitzland bei Vollarbeitslosigkeit;
  • Anspruch oder eventuellen Anspruch auf Leistungen im Beschäftigungsland bei Teilarbeitslosigkeit.

Wer arbeitslos wird, meldet sich umgehend bei der zuständigen Agentur für Arbeit um entweder Leistungen bei Teilarbeitslosigkeit zu beantragen oder eine Bescheinigung PD U1 bei Vollarbeitslosigkeit zu beantragen. Dieser Vordruck bescheinigt Versicherungs- und Beschäftigungszeiten in Deutschland und ist als persönlicher Nachweis für den Betroffenen gedacht. Grundsätzlich ist jedoch laut EU-Verordnung die zuständige A-Kasse in Dänemark dafür verantwortlich, die entsprechenden Daten zu Versicherungs- und Beschäftigungszeiten über die sogenannten SED-Formulare bei der zuständigen deutschen Agentur für Arbeit anzufordern. Der PD U 1 kann aber auch durch den Arbeitnehmer bei der A-Kasse vorgelegt werden.

Bei Vollarbeitslosigkeit muss man sich ebenfalls beim Jobcenter in seiner Wohnortkommune in Dänemark arbeitslos melden und gleichzeitig der dänischen A-Kasse beitreten, die für die Branche zuständig ist, in der man tätig ist. Hier kann der PD U1 dann vorgelegt werden. 

Bei Teilarbeitslosigkeit, muss man sich direkt an die Agentur für Arbeit in Deutschland wenden.

Eine Liste der A-Kassen finden Sie auf der Homepage von STAR - Styrelsen for Arbejdsmarked og Rekruttering. Beim Anklicken des Links unter diesem Text gelangen Sie direkt auf die Homepage von STAR.

www.star.dk

Von Deutschland nach Dänemark 
In Dänemark beschäftigte Grenzpendler müssen umgehend selbst dafür sorgen, arbeitslosenversichert zu werden, wenn sie dies wünschen.
Der Arbeitgeber oder die Kollegen können sicherlich mit Auskünften behilflich sein, welche dänische Arbeitslosenversicherungskasse (A-kasse) in Frage kommt. Weitere Informationen zur Arbeitslosenversicherung in Dänemark finden Sie auf dieser Homepage unter der Rubrik „Leben und arbeiten in Dänemark“.

Grenzpendler haben, wenn die dänischen Bedingungen erfüllt sind, Anspruch auf Leistungen im:

  • Wohnsitzland, wenn sie vollarbeitslos werden,
  • Beschäftigungsland, wenn sie teilweise oder zeitweilig arbeitslos werden.

Wer vollarbeitslos wird, sollte umgehend eine Bescheinigung PD U1 anfordern. A-Kassenmitglieder erhalten diese bei bei Ihrer A-Kasse. Personen die nicht Mitglied einer A-kasse sind bekommen den PD U1 von STAR - Styrelsen for Arbejdsmarked og Rekruttering ausgestellt. Dieser Vordruck bescheinigt Versicherungs- und Beschäftigungszeiten in Dänemark und ist als persönlicher Nachweis für den Betroffenen gedacht. Grundsätzlich ist laut EU-Verordnung die zuständige Agentur für Arbeit in Deutschland dafür verantwortlich, die entsprechenden Daten zu Versicherungs- und Beschäftigungszeiten über die sogenannten SED-Formulare bei der zuständigen A-kasse bzw. bei STAR anzufordern. Der PD U 1 kann aber auch durch den Arbeitnehmer bei der Agentur für Arbeit vorgelegt werden.

Sobald man von der Arbeitslosigkeit erfährt, muss man sich sofort bei der Agentur für Arbeit in Deutschland arbeitslos melden und Leistungen gemäß den deutschen Regelungen beantragen. Nach der EU-Verordnung 883/2004 sind vorläufige Leistungen zu berechnen, wenn der Nachweis über die Versicherungs- und Beschäftigungszeiten aus dem Arbeitsland noch nicht vorliegt. Die Verordnung spricht hier NICHT von einer Kann-Bestimmung. Für die vorläufige Berechnung können andere Nachweise, wie z.B. Gehaltsabrechnungen zur Hilfe genommen werden.

Um Versicherungslücken z.B. in Bezug auf die deutsche Altersrente zu vermeiden, ist es sehr wichtig, sich sofort bei der Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Der Grenzgänger, der in Dänemark arbeitslos wird und sich nicht sofort arbeitslos meldet, ist u.U. nicht krankenversichert. 

Leistungen im Beschäftigungsland

Wenn die Vorversichrungsbedingungen im Übrigen erfüllt sind, kann Arbeitslosengeld in folgenden vier Fällen in Frage kommen:

  • Schlechtwetter (vejrligt)
  • Kurzarbeit (arbejdsfordeling)
  • Arbeitsunterbrechung wegen Arbeits- oder Materialmangel
  • Urlaubsgeld bei kollektiver Schließung im ersten Urlaubsjahr

Weitere Informationen finden Sie beim Anklicken des Links unter diesem Text. Sie gelangen direkt auf die Homepage der dänischen Behörden.

www.borger.dk

Weitere Informationen finden Sie beim Anklicken des Links unter diesem Text. Sie gelangen direkt auf die Homepage der dänischen Arbeitsmarktbehörde „Styrelsen for Arbejdsmarked og Rekruttering“ - kurz STAR.

www.star.dk

Weitere Informationen finden Sie beim Anklicken des Links unter diesem Text. Sie gelangen direkt auf die Homepage der Bundesagentur für Arbeit.

www.arbeitsagentur.de

 

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